Berücksichtigungszeiten[1] sind Zeiten

  • der Erziehung eines Kindes bis zum vollendetem 10. Lebensjahr (vor und ab 1992), wenn die Voraussetzungen für eine Kindererziehungszeit vorliegen,
  • der ehrenamtlichen Pflege eines Pflegebedürftigen (frühestens ab 1.1.1992, ggf. erst ab Antragsmonat und längstens bis zum 31.3.1995.

Sie

  • zählen für die Wartezeit von 35 und 45 Jahren (Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab 63 Jahren),
  • können für die besonderen Anspruchsvoraussetzungen bei den Renten wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung von Bedeutung sein,
  • beeinflussen indirekt die Höhe einer Rente.

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