Berücksichtigungszeiten[1] sind Zeiten
- der Erziehung eines Kindes bis zum vollendetem 10. Lebensjahr (vor und ab 1992), wenn die Voraussetzungen für eine Kindererziehungszeit vorliegen,
- der ehrenamtlichen Pflege eines Pflegebedürftigen (frühestens ab 1.1.1992, ggf. erst ab Antragsmonat und längstens bis zum 31.3.1995.
Sie
- zählen für die Wartezeit von 35 und 45 Jahren (Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab 63 Jahren),
- können für die besonderen Anspruchsvoraussetzungen bei den Renten wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung von Bedeutung sein,
- beeinflussen indirekt die Höhe einer Rente.
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