Mit dem RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz hat der Gesetzgeber eine doppelte Haltelinie eingeführt. Zum einen darf der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung bis zum Jahr 2025 einen Wert von 25 % nicht überschreiten. Zum anderen darf das Sicherungsniveau vor Steuern bis zum Jahr 2025 48 % nicht unterschreiten. Bis zum 1.7.2025 muss somit bei jeder Rentenanpassung auch die Einhaltung des Sicherungsniveaus geprüft werden. Unterschreitet das Sicherungsniveau vor Steuern mit dem nach § 68 SGB VI ermittelten aktuellen Rentenwert die Höhe von 48 %, so ist der aktuelle Rentenwert in der Zeit vom 1.7.2019 bis 1.7.2025 so anzuheben, dass das Sicherungsniveau vor Steuern mindestens 48 % beträgt (sog. Niveausicherungsklausel oder Mindestsicherungsniveau).[2]

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