(1) Der Teilhabeplan bedarf einschließlich seiner Anpassung der Schriftform. Er ist in allgemein verständlicher Form unter Benennung der leistungsbezogenen Rechtsnormen abzufassen und bei Bedarf in barrierefreier Form zugänglich zu machen.

 

(2) Im Teilhabeplan werden die nach dem individuellen Bedarf voraussichtlich erforderlichen Leistungen so zusammengefasst, dass sie nahtlos ineinandergreifen. Dies wird insbesondere dadurch erreicht, dass geeignete Leistungen ausgewählt, in eine zeitliche Reihenfolge gebracht und inhaltlich verknüpft werden. Die Leistungen sind so aufeinander auszurichten, dass das gesamte Verfahren bis zur Erreichung der Ziele der Teilhabeplanung nahtlos, zügig, wirksam und wirtschaftlich abläuft.

 

(3) Der individuell zu erstellende Teilhabeplan enthält unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Aspekte Angaben zu

 

1.

dem Tag des Antragseingangs beim leistenden Rehabilitationsträger und dem Ergebnis der Zuständigkeitsklärung und Beteiligung nach den §§ 14 und 15 SGB IX,

 

2.

den Feststellungen über den individuellen Rehabilitationsbedarf auf Grundlage der Bedarfsermittlung nach § 13 SGB IX,

 

3.

den zur individuellen Bedarfsermittlung nach § 13 SGB IX eingesetzten Instrumenten,

 

4.

der gutachterlichen Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 SGB IX,

 

5.

der Einbeziehung von Diensten und Einrichtungen bei der Leistungserbringung,

 

6.

erreichbaren und überprüfbaren Teilhabezielen und deren Fortschreibung,

 

7.

der Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 8 SGB IX, insbesondere im Hinblick auf die Ausführung von Leistungen durch ein Persönliches Budget,

 

8.

der Dokumentation der einvernehmlichen, umfassenden und trägerübergreifenden Feststellung des Rehabilitationsbedarfs in den Fällen nach § 15 Absatz 3 Satz 1 SGB IX,

 

9.

den Ergebnissen der Teilhabeplankonferenz nach § 20 SGB IX,

 

10.

den Erkenntnissen aus den Mitteilungen der nach § 22 SGB IX einbezogenen anderen öffentlichen Stellen,

 

11.

den besonderen Belangen pflegender Angehöriger bei der Erbringung von Leistungen der medizinischen Rehabilitation,

 

12.

den Anforderungen aus der beruflichen Tätigkeit,

 

13.

Ziel, Art, Umfang und inhaltliche Ausgestaltung der vorgesehenen Leistungen

 

14.

voraussichtlichem Beginn und Dauer der vorgesehenen Leistungen sowie dem Ort ihrer Durchführung,

 

15.

Sicherstellung der organisatorischen und zeitlichen (Zeitplanung) Abläufe mit Verweis auf Konkretisierung im Leistungsbescheid, insbesondere bei verzahnten und sich überschneidenden Leistungen zur Teilhabe.

Bei der Darstellung der Instrumente nach Nr. 3 geht es insbesondere darum, das Vorgehen bei der Bedarfsermittlung übersichtsmäßig darzustellen, um zu ermöglichen, dass im weiteren Verfahren darauf Bezug genommen werden kann. Wird während einer Bedarfsermittlung ein Bedarf für nicht vom Antrag umfasste Leistungen erkannt und ein weiterer Antrag gestellt (vgl. § 25), wird im Teilhabeplan vermerkt, dass dieser zwei unterschiedliche Verwaltungsverfahren verbindet, für die separate Verfahrensfristen gelten.

 

(4) Sollte es über die Inhalte des Teilhabeplans kein Einvernehmen zwischen Rehabilitationsträgern und Leistungsberechtigten geben, ist dies im Teilhabeplan zu dokumentieren. Dies betrifft insbesondere das Wunsch- und Wahlrecht. Die Dokumentation stellt keinen Verwaltungsakt dar, der Leistungsbescheid ist dessen ungeachtet zu erteilen.

 

(5) Der Teilhabeplan ist nach trägerübergreifend einheitlichen Vorgaben gemäß den vorangehenden Regelungen zu erstellen. Ggf. sollte für die Erstellung des Teilhabeplans ein Vordruck genutzt werden (vgl. Anlage 6).

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