(1) Die Teilhabeplanung erfolgt immer in Abstimmung mit dem Leistungsberechtigten. Der Mensch mit (drohender) Behinderung ist unter Berücksichtigung seiner individuellen kommunikativen Erfordernisse bei der Erstellung, Änderung und Fortschreibung des Teilhabeplans nach § 53 - § 57 und § 61 - § 64 zu beraten und aktiv mit einzubeziehen.

 

(2) Das Vorgehen bei der Teilhabeplanung ist transparent, individuell, lebensweltbezogen und zielorientiert auszurichten. Ausgehend vom individuellen Bedarf sind die Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer abzustimmen. Der Prozess der trägerübergreifenden Teilhabeplanung wird konsensorientiert gestaltet. Den berechtigten Wünschen des Leistungsberechtigten wird bei der Teilhabeplanung entsprochen.

 

(3) Die Teilhabeplanung erfolgt unverzüglich und im Benehmen der beteiligten Rehabilitationsträger miteinander.

 

(4) Der Teilhabeplan bildet die Grundlage für Entscheidungen der Rehabilitationsträger über Leistungen zur Teilhabe. Er dient der Steuerung des Rehabilitationsprozesses.

 

(5) Sofern zur Erreichung oder Unterstützung der individuellen Teilhabeziele weitere Sozialleistungen, die nicht den Leistungen zur Teilhabe zuzuordnen sind, von Relevanz sind, sollen diese in der Teilhabeplanung berücksichtigt werden.

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