(1) Der für die Teilhabeplanung verantwortliche Rehabilitationsträger stellt den Teilhabeplan allen bei der Erstellung des Teilhabeplanes beteiligten Rehabilitationsträgern sowie Jobcentern, Leistungserbringern, dem Leistungsberechtigten sowie ggf. weiteren nach § 22 SGB IX beteiligten Akteuren – unter Beachtung des Datenschutzes (insbesondere des Einwilligungserfordernisses nach § 66) – zur Verfügung.

 

(2) Der für die Teilhabeplanung verantwortliche Rehabilitationsträger beobachtet im Rahmen seiner gesetzlichen Pflicht zur Sicherung des Verfahrens insbesondere die Umsetzung der im Teilhabeplan vorgesehenen Leistungen und wirkt darauf hin, dass die Leistungen koordiniert und verzahnt entsprechend den Festlegungen im Teilhabeplan erbracht werden.

 

(3) Der Teilhabeplan und auf dieser Grundlage die Leistungen werden durch den jeweils verantwortlichen Rehabilitationsträger während und entsprechend dem Verlauf der Leistungen zur Teilhabe sowie veränderten Umständen überprüft.

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