(1) 1Grundlage für die Auswahl des abzugebenden Arzneimittels ist die gültige, ordnungsgemäße vertragsärztliche oder -zahnärztliche Verordnung in papiergebundener oder elektronischer Form zum Zeitpunkt der Vorlage. 2Für eine elektronische Verordnung ist der Zeitpunkt des Abrufs aus der TI maßgebend. 3Gemäß § 360 Absatz 3 Satz 3 SGB V besteht keine Verpflichtung zur Abgabe aufgrund einer elektronischen Verordnung, wenn der elektronische Abruf der ärztlichen Verordnung aus technischen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist; in diesen Fällen kann die Abgabe aufgrund einer papiergebundenen Verordnung (Muster 16) erfolgen. 4Eine Prüfpflicht, warum statt einer elektronischen Verordnung eine papiergebundene Verordnung ausgestellt wurde, besteht seitens der Apotheke nicht.

 

(2) 1Ist die Verordnung nicht ordnungsgemäß, kann die Apotheke nur entsprechend den Vorgaben der AMVV, BtMVV und des § 6 die Verordnung insofern korrigieren oder ergänzen oder korrigieren und ergänzen, dass eine abgabefähige Verordnung entsteht. 2Diese Korrekturen und Ergänzungen sind durch den Abgebenden bei papiergebundenen Verordnungen auf dem Arzneiverordnungsblatt zu vermerken und separat abzuzeichnen. 3Bei der elektronischen Verordnung ist der elektronische Abgabedatensatz entsprechend zu ergänzen und mittels qualifizierter elektronischer Signatur zu signieren. 4Sofern das Korrektur- bzw. Ergänzungsdatum vom Abgabedatum abweicht, ist dieses zusätzlich anzugeben.

 

(3) 1Ist das verordnete Arzneimittel für die Abgabe nicht eindeutig bestimmt, hat die Apotheke Rücksprache mit dem Arzt zu nehmen und sich hieraus ergebende Korrekturen und Ergänzungen bei papiergebundenen Verordnungen auf dem Arzneiverordnungsblatt zu vermerken und separat abzuzeichnen, bei der elektronischen Verordnung im elektronischen Abgabedatensatz aufzunehmen und mittels qualifizierter elektronischer Signatur zu signieren. 2Sofern das Korrektur- bzw. Ergänzungsdatum vom Abgabedatum abweicht, ist dieses zusätzlich anzugeben. 3Ein nach Handelsname oder unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnetes Fertigarzneimittel ist insbesondere dann eindeutig bestimmt, wenn es unmissverständlich einem Eintrag im Preis- und Produktverzeichnis zuzuordnen ist. 4Das Vorhandensein mehrerer Anbieter zu einem nach Handelsnamen oder des unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordneten Fertigarzneimittels steht der Eindeutigkeit nicht entgegen. 5Satz 3 gilt nicht für Importe nach § 73 Absätze 1 und 3 AMG.

 

(4) 1Das abzugebende Arzneimittel hat dem ärztlich verordneten Arzneimittel zu entsprechen, sofern das Gesetz, dieser Rahmenvertrag oder ergänzende Verträge nach § 129 Absatz 5 SGB V keine abweichenden Regelungen vorsehen. 2Das abgerechnete Arzneimittel hat dem abgegebenen Arzneimittel zu entsprechen.

 

(5) Die Abgabe mehrkostenpflichtiger Arzneimittel ist zu vermeiden.

 

(6) 1Papiergebundene Verordnungen, bei denen Änderungen und/oder Ergänzungen des verordneten Arzneimittels entsprechend § 2 Absatz 1 Nummern 4 bis 6 AMVV ohne entsprechendes Namenszeichen des Arztes erkennbar vorgenommen worden sind, dürfen erst nach Rücksprache mit dem Arzt beliefert werden. 2Das Ergebnis der Rücksprache ist auf dem Arzneiverordnungsblatt zu vermerken und separat abzuzeichnen. 3Sofern das Rücksprachedatum vom Abgabedatum abweicht, ist dieses zusätzlich anzugeben.

 

(8) Gefälschte Verordnungen sowie Verordnungen auf missbräuchlich benutzten Arzneiverordnungsblätternoder missbräuchlich genutzte elektronische Verordnungen dürfen nicht beliefert werden, es sei denn, die Fälschung oder der Missbrauch waren bei Wahrung der erforderlichen Sorgfalt für den Apotheker nicht erkennbar.

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