2.1 Rabattfreibetrag von 1.080 EUR

Eine Sonderregelung gilt für Waren und Dienstleistungen des Arbeitgebers, die er nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer herstellt, vertreibt oder erbringt. In diesen Fällen ist der Preisvorteil nur lohnsteuer- und beitragspflichtig, soweit er den Rabattfreibetrag von 1.080 EUR jährlich übersteigt; die 50-EUR-Freigrenze (bis 2021: 44 EUR) ist nicht anwendbar. Der geldwerte Vorteil ist in vollem Umfang beitragspflichtig, wenn er anstelle von vertraglich vereinbartem Arbeitsentgelt gewährt wird.

2.2 Definition "arbeitsrechtlicher Arbeitgeber"

Die Gewährung des Sachbezugs muss nicht nur Ausfluss des Dienstverhältnisses sein. Begünstigt sind ausschließlich Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber hergestellt, vertrieben oder erbracht werden. Abzustellen ist auf den arbeitsrechtlichen Arbeitgeber, demgegenüber die arbeitsvertraglichen Beziehungen bestehen.[1] Hersteller einer Ware können gleichzeitig mehrere Arbeitgeber sein.

Bei Verlagserzeugnissen ist nicht nur der Herausgeber begünstigt, sondern auch die herstellende Druckerei.[2] Der Rabattfreibetrag kann deshalb insbesondere für die unentgeltliche Überlassung von Tageszeitungen und Zeitschriften von Arbeitnehmern in Anspruch genommen werden, die bei der Druckerei beschäftigt sind, die im Auftrag des Herausgebers die Zeitungen herstellt. Entsprechendes hat das Finanzgericht München für die Herstellung von Strom entschieden. Danach ist die Transformation durch den Netzbetreiber Teil der Stromherstellung, sodass die Arbeitnehmer des Netzbetreibers ebenfalls den Freibetrag von 1.080 EUR für den vom Tochterunternehmen verbilligt bezogenen Strom in Anspruch nehmen können.[3]

Der Rabattfreibetrag darf nicht auf Preisvorteile angewendet werden, die durch Konzernunternehmen gewährt werden. Damit erhalten Arbeitnehmer innerhalb eines Konzerns den Rabattfreibetrag nur für die Vorteile, die vom unmittelbaren Arbeitgeber gewährt werden.[4]

2.3 Ermittlung des Preisvorteils

Für die Berechnung des Preisvorteils werden nicht die üblichen Endpreise am Abgabeort, sondern die im allgemeinen Geschäftsverkehr vom Arbeitgeber selbst tatsächlich geforderten Endpreise zugrunde gelegt. Ausgangsgröße ist der vom Arbeitgeber angebotene Endpreis, der auch Preisnachlässe umfasst.[1] Von diesen Endpreisen kann in jedem Fall ein Preisabschlag von 4 % vorgenommen werden.

 
Praxis-Beispiel

Möbelhausangestellter kauft verbilligte Schrankwand

Ein Möbelhandelsunternehmen überlässt einem Arbeitnehmer eine Schrankwand zum Preis von 3.000 EUR; der durch Preisauszeichnung angegebene Endpreis dieser Schrankwand beträgt 4.500 EUR.

Ergebnis: Zur Ermittlung des Sachbezugswerts ist der Endpreis um 180 EUR (4 %) zu kürzen, sodass sich nach Anrechnung des vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelts ein Arbeitslohn von 1.320 EUR (4.500 EUR ./. 180 EUR ./. 3.000 EUR) ergibt. Dieser Betrag überschreitet den Rabattfreibetrag von 1.080 EUR um 240 EUR; der übersteigende Betrag ist damit steuer- und beitragspflichtig.

Alternative: Würde der Arbeitnehmer im selben Kalenderjahr ein weiteres Möbelstück unter denselben Bedingungen beziehen, käme der Rabattfreibetrag nicht mehr in Betracht. Es würde sich dann ein steuer- und beitragspflichtiger Betrag von 1.320 EUR ergeben (Unterschiedsbetrag zwischen dem um 4 % = 180 EUR geminderten Endpreis von 4.500 EUR und dem Abgabepreis von 3.000 EUR).

2.4 Bewertungswahlrecht: Rabattfreibetrag oder günstigster Marktpreis

2.4.1 Arbeitnehmerwahlrecht im Veranlagungsverfahren

Ausgangsgröße für die Bewertung von Belegschafts- bzw. Personalrabatten ist nicht der "günstigste Marktpreis", sondern der Angebotspreis als Ergebnis von Verkaufsverhandlungen mit dem Arbeitgeber.[1] Dieser vom Arbeitgeber bestimmte Endpreis kann aber – auch nach Abzug des 4 %igen Bewertungsabschlags und des Rabattfreibetrags – über den tatsächlichen Marktverhältnissen liegen. Die Finanzverwaltung räumt deshalb dem Arbeitnehmer das Wahlrecht ein, den geldwerten Vorteil im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung mit dem im Inland günstigsten Marktpreis zu bewerten[2] – dann allerdings ohne Bewertungsabschlag und ohne Rabattfreibetrag.[3]

2.4.2 Arbeitgeberwahlrecht im Lohnsteuerverfahren

Das Bewertungswahlrecht zwischen den beiden Bewertungsmethoden steht auch dem Arbeitgeber zu. Ähnlich wie bei der Einzelbewertung nach § 8 Abs. 2 EStG ist er dabei nicht an die für den Arbeitnehmer günstigere Regelung gebunden. Es bleibt dem Arbeitgeber unbenommen, im Lohnsteuerverfahren zunächst die besondere Bewertungsvorschrift für Belegschaftsrabatte anzuwenden[1], auch wenn sich hierdurch für den Arbeitnehmer ein höherer lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil ergibt. Er ist nicht verpflichtet, den Sachbezug als Differenz zwischen dem tatsächlichen Kaufpre...

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