2.6.1 Begünstigte Waren

Begünstigt sind alle Waren, die wie Sachen[1] behandelt werden.

Beschäftigte von Energieversorgungsunternehmen können den Bewertungsabschlag und den Rabattfreibetrag auch für die unentgeltliche oder verbilligte Energielieferung erhalten. Der Rabattfreibetrag gilt außerdem für unentgeltliche Sachbezüge, wie z. B. für den Haustrunk im Brauereigewerbe oder für die Freitabakwaren in der Tabakwarenindustrie.

2.6.2 Begünstigte Dienstleistungen

Dienstleistungen sind alle persönlichen Leistungen, die üblicherweise gegen Entgelt erbracht werden. Dazu gehören z. B. Beförderungsleistungen, Beratung, Werbung oder Datenverarbeitung. Nicht mehr ausgenommen ist die leih- oder mietweise Überlassung von Grundstücken, Wohnungen, möblierten Zimmern oder von Kraftfahrzeugen, ebenso die Gewährung von Darlehen.[1]

Begriff der Dienstleistung

Der Begriff "Dienstleistung" ist danach nicht im bürgerlich-rechtlichen Sinne[2], sondern entsprechend seiner umgangssprachlichen Bedeutung als Synonym für alle möglichen Arbeitgebervorteile zu verstehen. Begünstigt ist damit allgemein die Nutzungsüberlassung. Im Normalfall wird sich diese Rechtsprechung zugunsten des Arbeitnehmers auswirken. Diese Bewertungsmethode kann allerdings auch mit Nachteilen für den Arbeitnehmer verbunden sein. Beispiele hierfür sind die verbilligte Darlehensgewährung im Bankengewerbe oder die freie Kost und Unterbringung im Hotel- und Gastronomiebereich.

Besonderheiten bei Arbeitgeberdarlehen

Bei Arbeitgeberdarlehen ist der Rabattfreibetrag jedoch nicht anzusetzen, wenn der Arbeitgeber

  • z. B. lediglich den Arbeitnehmern sowie verbundenen Unternehmen und nicht anderen natürlichen oder juristischen Personen Darlehen gewährt[3] oder
  • Darlehen dieser Art nicht an Betriebsfremde vergibt, z. B. Arbeitgeberdarlehen einer Landeszentralbank.[4]

2.6.3 Veräußerung überwiegend an fremde Dritte

Ausgeschlossen von der Rabattregelung sind Waren oder Dienstleistungen, die überwiegend dem Bedarf der Arbeitnehmer dienen. Nicht erforderlich ist, dass das Produkt zum üblichen Geschäftsgegenstand gehört.[1]

  • In Betracht kommt z. B. die Überlassung von Dienstwohnungen durch Arbeitgeber, die ihre Wohnungen durch selbstständige Wohnungsgesellschaften verwalten lassen bzw. die nicht nur an Arbeitnehmer, sondern überwiegend an Dritte vermieten. Voraussetzung ist aber auch hier, dass die (verbilligte oder unentgeltliche) Abgabe der Waren bzw. Dienstleistungen nicht überwiegend oder gar ausschließlich an die eigenen Arbeitnehmer erfolgt.[2]
  • Kantinenmahlzeiten sind keine Belegschaftsrabatte.
  • Die Abgabe von Artikeln des medizinischen Bedarfs durch Krankenhausapotheken ist begünstigt, wenn der Arbeitgeber mit den Medikamenten am Markt in Erscheinung tritt, indem er diese bei der Behandlung der Patienten einsetzt, und der gleichzeitige Belegschaftshandel nicht den Marktumsatz überwiegt.[3]
  • Auch auf Rohstoffe, Zutaten und Halbfertigerzeugnisse ist die Begünstigung anwendbar, wenn diese mengenmäßig überwiegend in die Produkte des Unternehmens eingehen.
  • Für Betriebs- und Hilfsstoffe, z. B. Benzin, kann der Rabattfreibetrag ebenfalls nicht gewährt werden, wenn die mengenmäßige Abgabe an fremde Dritte nicht im Vordergrund steht. In gleicher Weise verhält es sich mit Waren, die der Arbeitgeber aufgrund geschäftlicher Beziehungen mit Kundenfirmen verbilligt an seine Arbeitnehmer abgeben kann.

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