(1) Die fachliche Befähigung für ein Psychotherapieverfahren bei Erwachsenen als Einzeltherapie und als Gruppentherapie wird nachgewiesen durch:

 

1.

Approbation als Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut mit Fachkundenachweis gemäß § 95c Abs. 2 SGB V aufgrund einer vertieften Ausbildung im entsprechenden Psychotherapieverfahren

und

 

2.

Ausbildungszeugnisse, die eine Ausbildung im entsprechenden Psychotherapieverfahren bei Erwachsenen als Einzeltherapie und als Gruppentherapie belegen.

 

(2) Die fachliche Befähigung für ein Psychotherapieverfahren bei Kindern und Jugendlichen als Einzeltherapie und als Gruppentherapie wird nachgewiesen durch:

 

1.

Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut mit Fachkundenachweis gemäß § 95c Abs. 2 SGB V aufgrund einer vertieften Ausbildung im entsprechenden Psychotherapieverfahren

und

 

2.

Ausbildungszeugnisse, die eine Ausbildung im entsprechenden Psychotherapieverfahren bei Kindern und Jugendlichen als Einzeltherapie und als Gruppentherapie belegen.

 

(3) 1Sofern Gruppentherapie nicht Bestandteil der Ausbildung nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist, wird die Genehmigung nur für den Bereich der Einzeltherapie erteilt. 2Der Nachweis der fachlichen Befähigung für den Bereich der Gruppentherapie erfolgt in diesen Fällen nach § 8.

 

(4) Die Kassenärztliche Vereinigung kann die Genehmigungen für Einzeltherapie von Psychologischen Psychotherapeutinnen oder Psychologischen Psychotherapeuten gemäß Absatz 1 um die Behandlung von Kindern und Jugendlichen bei Vorliegen einer fachlichen Befähigung in demselben Psychotherapieverfahren bei Erwachsenen auf Antrag erweitern, sofern die fachlichenVoraussetzungen an eine entsprechende Zusatzqualifikation nach § 9 nachgewiesenwerden.

 

(5) Beantragt eine Therapeutin oder ein Therapeut nach den Absätzen 1 oder 2 die Genehmigung für ein weiteres Psychotherapieverfahren sind die in Anhang II geregelten Anforderungen zu erfüllen, wobei der Nachweis durch die Berechtigung zum Führen der entsprechenden Zusatzbezeichnung oder durch eine Bescheinigung über die fachliche Befähigung im jeweiligen Psychotherapieverfahren der zuständigen Kammer geführt wird.

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