Kurzbeschreibung
Die Statistik PG 2 ist von allen Trägern der sozialen Pflegeversicherung, die am 30.6. des Berichtsjahres bestehen, zu diesem Stichtag zu erstellen und zu melden. Die Versicherungsträger reichen die Unterlagen spätestens bis zum 15. des zweiten Monats, der auf den jeweiligen Stichtag folgt, bei den für sie zuständigen Stellen ein. Für den Vordruck PG 2 besteht eine Anleitung zur Erstellung und Meldung der Statistik.
Wichtige Hinweise
Die Halbjahresstatistik ist aufgrund der §§ 5 bis 8 KSVwV zu erstellen.
Anzugeben sind Leistungsempfänger nach Pflegegraden, Altersgruppen und Geschlecht. Der Vordruck PG 2 ist unterteilt in:
A - | Ambulante und teilstationäre Pflege |
B - | Vollstationäre Pflege |
C - | Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für Menschen mit Behinderungen (§ 43a SGB XI) |
Der Vordruck inklusive Ausfüllanleitung wird vom GKV-Spitzenverband zur Verfügung gestellt.
PG 2
Änderungshistorie
Vordruck
Ausfüllanleitung
Ausfüllbares Dokument
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