2.1 Häusliche Krankenpflege

Der Anspruch auf Pflegeleistungen ruht für die Zeit der Inanspruchnahme von Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung im Rahmen der häuslichen Krankenpflege statt Krankenhausbehandlung oder wegen schwerer Krankheit bzw. wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit. Das Pflegegeld bzw. anteiliges Pflegegeld wird in den ersten 4 Wochen der häuslichen Krankenpflege weitergezahlt.[1]

Die Inanspruchnahme von Behandlungspflege im Rahmen der häuslichen Krankenpflege führt nicht zum Ruhen der ambulanten Pflegeleistungen, z. B. Pflegesachleistung, Pflegegeld, Kombinationsleistung oder Verhinderungspflege.

2.2 Haushaltshilfe

Die Haushaltshilfe der gesetzlichen Krankenversicherung[1], der gesetzlichen Rentenversicherung[2] oder der gesetzlichen Unfallversicherung[3] sind umfassend und ohne besondere Abgrenzungsregelungen zu erbringen. Sie beinhaltet die Versorgung des gesamten Haushalts. Deshalb besteht keine Notwendigkeit im Rahmen der häuslichen Pflege auch die hauswirtschaftliche Versorgung sicher zu stellen. Das Pflegegeld kann neben der Haushaltshilfe beansprucht werden.

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