Begriff

Pflegebedürftige können den Pflegegraden 1 bis 5 zugeordnet werden, wenn sie die jeweiligen Voraussetzungen erfüllen. Es wird der Grad der Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen in 6 Bereichen eingeschätzt:

  • Hilfe bei alltäglichen Aktivitäten
  • Psychosoziale Unterstützung
  • Hilfsbedarf in der Nacht
  • Hilfsbedarf tagsüber
  • Unterstützung bei krankheitsbedingten Verrichtungen
  • Hilfsmanagement (Organisation der Hilfeleistungen)
 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die gesetzliche Grundlage für die Pflegegrade ist in § 15 SGB XI geregelt. Die Spitzenverbände der Pflegekassen (GKV-Spitzenverband) haben Aussagen zur Pflegebedürftigkeit, über die Abgrenzung der Merkmale der Pflegebedürftigkeit und der Pflegegrade sowie zum Verfahren der Feststellung der Pflegebedürftigkeit in den Begutachtungs-Richtlinien (BRi) getroffen. Weitere Regelungen ergeben sich aus dem Gemeinsamen Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes und der Verbände der Pflegekassen auf Bundesebene (GR v. 20.12.2022).

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