Begriff

Eine Pauschalleistung für die Pflege erhalten Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in vollstationären Einrichtungen, in denen die Teilhabe von Menschen mit Behinderung im Vordergrund steht, zur Abgeltung der pflegebedingten Aufwendungen einschließlich Aufwendungen für Betreuung und für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Es besteht ein Anspruch auf 15 % des vereinbarten Heimentgelts, höchstens 266 EUR je Kalendermonat. Neben der Pauschalleistung besteht für die Pflege zu Hause (z. B. am Wochenende oder in den Ferien) ein Anspruch auf Pflegegeld und/oder Pflegesachleistung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die gesetzliche Grundlage für die Pauschalleistung für die Pflege von Menschen mit Behinderung ist § 43a SGB XI. Weitere Regelungen ergeben sich aus dem Gemeinsamen Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes und den Verbänden der Pflegekassen auf Bundesebene (GR v. 20.12.2022).

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