Grundlage für die Pfändung ist der Nettobetrag der laufenden Geldleistung (z. B. der Auszahlungsbetrag des Krankengeldes, nach dem die Beitragsanteile abgezogen sind). Durch das Vollstreckungsgericht sind die Pfändungsfreigrenzen zu beachten.[1]

Pfändbar sind innerhalb der genannten Grenzen auch Nachzahlungen oder zukünftige Ansprüche. Dabei ist beim pfändbaren Betrag zu berücksichtigen, auf welchen Zeitraum sich die Leistung bezieht.

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