Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit Lohnsteuerpauschalierung ist zulässig.[1]

Der Rentner kann in 2023, soweit er vor dem 2.1.1959 geboren ist, den Altersentlastungsbetrag bzgl. der Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit[2] geltend machen.

Der als Hinzuverdienst aus einem Dienstverhältnis bezogene Arbeitslohn eines Rentners ist grundsätzlich steuerpflichtig. Der Arbeitgeber muss den Lohnsteuerabzug nach den für den Arbeitnehmer gültigen ELStAM vornehmen. Lohnsteuer fällt für den weiterbeschäftigten Rentner nur an, soweit die für seine Steuerklasse geltenden Freibeträge überschritten werden. Freibeträge sind für die einzelnen Steuerklassen bei weiterbeschäftigten Rentnern, die Altersvollrente beziehen, weil sie das Regelrentenalter erreicht haben und nicht auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet haben, im besonderen Lohnsteuertarif mit der gekürzten Vorsorgepauschale eingearbeitet.

Bei einem Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit sind Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung zu entrichten und der Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung ist zu berücksichtigen.

[1]

S. Abschn. 3.1.

[2] § 24a EStG i. V. m. § 19 EStG.

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