Verfahrensgang

VG Köln (Aktenzeichen 18 K 6755/97)

 

Tenor

Der angefochtene Gerichtsbescheid wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Überleitungsanzeige.

Frau C. A., die inzwischen verstorbene Schwiegermutter der Klägerin, wurde seit dem 13. Mai 1996 in dem Seniorenzentrum „Stadt L.” in L. betreut. Sie erhielt Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz, da sie die Kosten der Unterbringung nicht vollständig aus eigenen Mitteln tragen konnte.

Mit notariellem Vertrag vom 10. Oktober 1972 hatte Frau C. A. ihren Erbanteil (1/2) an dem Nachlass ihres 1961 verstorbenen Ehemannes auf ihren Sohn und Miterben (zu 1/6), Herrn Bruno Peter A., den Ehemann der Klägerin übertragen, der wie sie im Haus W. straße 41 in B.-D. wohnte. Als Gegenleistung hatte sich dieser zur Zahlung von 15.000,– DM an seine Mutter verpflichtet. Herr A. übernahm in dem Vertrag ebenfalls den Erbanteil (1/6) seiner Schwester A. I.. Die weitere Schwester Helene Jansen übertrug ihren Erbanteil (1/6) im Jahre 1974 auf die Klägerin. Der auch von der Klägerin unterzeichnete Erbteilsübertragungsvertrag vom 10. Oktober 1972 enthält ferner folgende Vereinbarung:

„Frau C. A. bewohnt den Anbau des Hausgrundstücks B.-D., W. straße 41, bestehend aus 2 Zimmern und Küche, Flur und Toilette. Herr A. verpflichtet sich, seine Mutter auch künftig in dieser Wohnung unentgeltlich wohnen zu lassen bis zu ihrem Lebensende. Die Berechtigte ist verpflichtet, die Kosten der Unterhaltung des Anbaues zu tragen. Die Kosten für den Wasserverbrauch hat sie anteilmäßig nach Köpfen zu tragen. Herr A. verpflichtet sich, sobald er Alleineigentümer des Hausgrundstücks werden sollte, zugunsten seiner Mutter ein lebenslängliches Wohnrecht im Grundbuch eintragen zu lassen.”

Mit dem Tode von Herrn Bruno Peter A. im Jahre 1988 ging dessen Erbanteil auf seine zur Alleinerbin eingesetzte Tochter Claudia Patricia A. über. Nach deren Tod im Jahre 1989 wurde die Klägerin, die Alleinerbin ihrer Tochter war, alleinige Eigentümerin des Hausbesitzes. Eine Eintragung des Wohnrechts in das Grundbuch erfolgte zu keinem Zeitpunkt.

Nach Aufnahme von Frau C. A. in das Seniorenzentrum teilte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 2. Juli 1996 mit, Frau C. A. könne aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes das ihr eingeräumte Wohnrecht nicht mehr nutzen. Nach § 90 Abs. 1 BSHG könne der Sozialhilfeträger durch schriftliche Anzeige die Ansprüche des Hilfeempfängers gegen Dritte auf sich überleiten. Von dieser Befugnis mache sie – die Beklagte – hiermit Gebrauch. Das Kataster- und Vermessungsamt sei gebeten worden, den aktuellen Wert des Wohnrechts zu ermitteln. Sobald diese Bewertung vorliege, werde der Klägerin die konkrete Höhe der monatlichen Forderung mitgeteilt. Die Beklagte wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es der Klägerin selbstverständlich freigestellt sei, die Wohnung zu vermieten.

Den Widerspruch der Klägerin wies der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 1997 zurück. Zur Begründung führte er u.a. aus: Für die Zeit der Hilfegewährung stehe Frau C. A. ein möglicher geldwerter Vorteil aus dem Anspruch aus dem Notarvertrag vom 10. Oktober 1972 zu, mit dem sich der Übernehmer verpflichtet habe, an der im Anbau des Hausgrundstückes W. straße 41 gelegenen Wohnung dem Übergeber ein lebenslängliches, unentgeltliches Wohnrecht einzuräumen. Diese schuldrechtliche Verpflichtung sei im Rahmen der Gesamtrechtsfolge auf die Klägerin übergegangen.

Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin im Wesentlichen unter Berufung auf Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Braunschweig und Oldenburg vorgetragen, weder der Anspruch auf Eintragung eines Wohnrechts nach § 1093 BGB noch dieses Recht selbst seien nach § 90 BSHG überleitungsfähig. Eine Überleitung von Ansprüchen auf Naturalleistungen wie das Wohnen komme erst dann in Betracht, wenn ein solcher Anspruch in einen Geldanspruch umgewandelt sei. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Darüber hinaus bestimme § 90 BSHG, dass der Übergang des Anspruchs nur insoweit bewirkt werden dürfe, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen Sozialhilfe nicht zu leisten gewesen wäre. Diese Voraussetzung liege nicht vor, wenn der Inhaber eines Wohnungsrechts aus persönlichen Gründen nicht mehr in der Lage sei, das Wohnungsrecht auszuüben, der Eigentümer aber weiter zur Leistung bereit sei. Ihre – der Klägerin – immer noch vorhandene Bereitschaft, den Wohnraum zur Verfügung zu stellen, könne nicht verhindern, dass Frau C. A. Leistungen nach dem BSHG in Anspruch nehmen müss...

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