1Orthopädische Hilfsmittel wirken korrigierend, stützend, ausgleichend oder schützend auf die Haltungs- und Bewegungsorgane oder ersetzen deren einzelne Funktionen. 2Nach Maßgabe der §§ 4 bis 14 werden insbesondere geliefert:
1. |
Stützapparate, |
2. |
orthopädisches Schuhwerk, |
3. |
Schuhe für Beinamputierte, |
4. |
Handschuhe, |
5. |
Gehhilfen, |
6. |
Rollstühle, |
7. |
Hilfen zur Lagerung, |
8. |
schützende Hilfen. |
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