1Orthopädische Hilfsmittel wirken korrigierend, stützend, ausgleichend oder schützend auf die Haltungs- und Bewegungsorgane oder ersetzen deren einzelne Funktionen. 2Nach Maßgabe der §§ 4 bis 14 werden insbesondere geliefert:

 

1.

Stützapparate,

 

2.

orthopädisches Schuhwerk,

 

3.

Schuhe für Beinamputierte,

 

4.

Handschuhe,

 

5.

Gehhilfen,

 

6.

Rollstühle,

 

7.

Hilfen zur Lagerung,

 

8.

schützende Hilfen.

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