Leitsatz (amtlich)

§ 33 Satz 1, Alt. 2 und § 37 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII zeigt, dass in Fällen der freiwilligen Inpflegegabe eines Kindes oder dann, wenn sich zeigt, dass ein Leben in der Herkunftsfamilie perspektivisch nicht denkbar ist, der Aufenthalt in der Pflegefamilie von Dauer sein soll. Bei unüberbrückbaren Konflikten zwischen Herkunfts- und Pflegefamilie kommt vorübergehend nur begleiteter Umgang in Betracht, wenn der Herkunfts-(Vater) unbegleitete Umgangskontakte nutzt, um sein erst 8-jähriges Kind gegen die Pflegefamilie einzunehmen.

 

Verfahrensgang

AG Mainz (Beschluss vom 23.06.2016)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Mainz vom 23.06.2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass begleiteter Umgang bis einschließlich August 2017 nach § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB angeordnet wird.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: 3.000,00 EUR.

 

Gründe

I. Der Antragsteller streitet zuletzt um unbegleiteten Umgang mit seinem zurzeit 8-jährigen Sohn ab Frühjahr 2017.

Mit seinem verfahrensgegenständlichen Antrag vom 25.02.2016, den er mit Schriftsätzen vom 07. und 14.03.2016 präzisiert hat, begehrt der Antragsteller - in der Hauptsache - unbegleitete Umgangskontakte alle drei Wochen sowie eine Regelung des Ferienumgangs sowie familiengerichtliche Anordnungen gegenüber dem Stadtjugendamt der Stadt M. für den Fall des "Boykotts" unbegleiteter Umgangskontakte.

In der ebenfalls auf Umgangskontakte gerichteten einstweiligen Anordnungssache unter dem Az. 33 F 252/15 war der Kindesvater im Termin vom 22.01.2016 mit begleiteten Umgangskontakten einverstanden. Das Jugendamt der Stadt M. erklärte, versuchen zu wollen, den begleiteten Umgang beim Kinderschutzzentrum in M. durchzuführen. Ziel des begleiteten Umgangs sei es, dass der Kindesvater so schnell wie möglich wieder unbegleiteten Umgang mit seinem Sohn haben könne. Eine familiengerichtliche Genehmigung der Vereinbarung enthält der Anhörungsvermerk nicht.

V. lebt seit 31.10.2014 mit Zustimmung der seit April 2010 getrennt lebenden aber noch nicht geschiedenen Kindeseltern bei seiner Pflegemutter in E. bei L., nachdem er nach dem Auszug des Kindesvaters aus dem gemeinsamen Haushalt zunächst bei der Kindesmutter verblieben und kurzzeitig im Kinderneurologischen Zentrum in M. behandelt worden war.

Die Kindesmutter hatte gegen den Antragsteller den Vorwurf sexuellen Missbrauchs erhoben (Bl. 91 ff. BA).

Der Kindesvater sah sich wegen seiner Depressionen nicht in der Lage, nachhaltig für V. Sorge zu tragen und hat noch im Schreiben vom 07.03.2016 erklärt, dass er im Moment über keine Alternative verfüge, V. ein neues Lebensumfeld bieten zu können (Bl. 124 BA).

Die Kontaktaufnahme zwischen den Kindeseltern und der Pflegemutter ist spätestens seit Juli 2015 konfliktbeladen. Die Kindesmutter hatte 2015 zuletzt alle vier Wochen begleiteten Umgang mit V. (AG - Familiengericht - Mainz 33 F 146/15) in F./Pfalz; die Kontakte - auch die telefonischen - waren 2015 zeitweise ausgesetzt. Der Kindesvater hatte seit Weihnachten 2014 unbegleiteten Umgang mit V. in L..

In einem weiteren einstweiligen Anordnungsverfahren unter dem Az. 33 F 205/15 steht die elterliche Sorge der Kindeseltern im Streit. Das Verfahren wird nach Angaben des Antragstellers nach dem Termin vom 15.07.2016 "nunmehr als Hauptsacheverfahren geführt".

Vereinbart worden sei, dass V. im Kinderneurologischen Zentrum in M. umfänglich nachuntersucht werde, weil die Grundschule schon im Februar 2016 erheblichen Therapiebedarf festgestellt habe (Bl. 87 GA).

Bei einem Umgangskontakt am 16.05.2015 (Bl. 164 GA) im...park in H. passte die Kindesmutter den Kindesvater mit V. ab, was das Jugendamt u.a. dazu veranlasste, Umgänge des Vaters nunmehr nur noch begleitet durchführen zu wollen (Bl. 13 BA). Die Kindesmutter wusste um die Daten der unbegleiteten Umgangskontakte des Antragstellers. Der Antragsteller hatte die Kindesmutter telefonisch darüber informiert, dass er eine Jahreskarte für den...park in H. für sich und V. erworben hatte.

Am 13.06.2015 nahm der Antragsteller V. bei seinem Umgangskontakt in den mütterlichen Haushalt, um der Kindesmutter Umgang mit V. zu ermöglichen (Bl. 105 GA). Bei diesem Kontakt stellte die Kindesmutter bei V. eine angebliche Hautanomalie fest. Sie fertigte eine Fotodokumentation darüber an und erklärte V., er leide wahrscheinlich an Hautkrebs. Der Antragsteller hat das Verhalten der Kindesmutter als nicht ausreichend gelassen bewertet und nach seinen Ausführungen gegenüber V. relativiert, der aber nicht "übermäßig beunruhigt gewesen sei" (Bl. 105 GA).

In den darauffolgenden Wochen entwickelte sich zwischen dem Kindesvater und der Pflegemutter ein heftiger Konflikt darüber, wann V. dem Kinderarzt vorgestellt werde.

Die Pflegemutter hatte dies nach Angaben des Antragstellers versprochen, aber nicht in die Tat umgesetzt, woraufhin er, der Kindesvater, nach einer nachhaltigen Intervention bei der Kinderarztpraxis einen außerpla...

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