Leitsatz (amtlich)

Durch die Einfügung von § 76 Abs. 4 S. 4 SGB VI zum 1.1.2013 ist die Rechtsprechung des Senats (z.B. Beschl. v. 8.11.2012 - 4 UF 189/12), wonach im Falle der externen Teilung eines betrieblichen oder privaten Anrechts in die gesetzliche Rentenversicherung das Anrecht des Berechtigten nur in Höhe des Ausgleichswertes zu begründen, dem zahlungsverpflichteten Ausgangsversorgungsträger aber aufzugeben ist, diesen Ausgleichswert - zugunsten der Versichertengemeinschaft der DRV - ab Ehezeitende zu verzinsen, überholt.

Vielmehr ist nun ein Anrecht des Berechtigten in Höhe des Ausgleichswertes zzgl. Zinsen ab Ehezeitende bis zum Eingang des Ausgleichswertzahlbetrages beim Zielversorgungsträger zu begründen.

Wegen des nach § 76 Abs. 4 S. 4 SGB VI vorgeschriebenen Umrechnungszeitpunktes ist es erforderlich, diesen Endzeitpunkt der Verzinsung - offen formuliert - im Entscheidungstenor zu benennen.

 

Normenkette

VersAusglG §§ 14-15; SGB VI § 76 Abs. 4 S. 4

 

Verfahrensgang

AG Gelnhausen (Beschluss vom 26.07.2012; Aktenzeichen 63 F 81/12)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 13.04.2016; Aktenzeichen XII ZB 130/13)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird im Ausspruch zum Wertausgleich des Anrechts des Antragsgegners auf betriebliche Altersversorgung bei der Beschwerdeführerin (Ziff. II. Abs. 3 des Beschlusstenors) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird nach Maßgabe der Anwendung der Teilungsordnung zum Versorgungsausgleich im TV Kapitalkontenplan vom 26.8.2010 zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der ... (Personalnummer ...), resultierend aus dem Anerkennungstarifvertrag der ... i.V.m. dem Tarifvertrag der ... über eine tarifliche Altersversorgung vom 1.2.1996 (TV Kapitalkontenplan), zugunsten des bestehenden Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen (Versicherungsnummer ...) ein Anrecht i.H.v. 4.810,50 EUR nebst 5,13 Prozent Zinsen p.a. hieraus vom 1.2.2012 bis zur Wertstellung des Ausgleichsbetrages bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen begründet. Der ... wird aufgegeben, diese Beträge an die Deutsche Rentenversicherung Hessen zu zahlen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für den zweiten Rechtszug wird abgesehen. Ihre durch die Beschwerde verursachten Aufwendungen tragen die Beteiligten selbst. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Verfahrenswert wird für den zweiten Rechtszug festgesetzt auf 1.000 EUR.

 

Gründe

I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG auf den am 23.2.2012 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin hin die am 9.7.1997 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Den Wertausgleich des Anrechts des Antragstellers auf betriebliche Altersversorgung bei der Beschwerdeführerin hat es dabei wie folgt angeordnet:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei dem Versorgungsträger ... (Personalnummer ...) zugunsten der Ehefrau ein Anrecht i.H.v. 4.810,50 EUR nebst 5,13 % Zinsen ab dem 31.1.2012 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich auf ihr Versicherungskonto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen, bezogen auf den 31.1.2012, übertragen. Der Versorgungsträger des Ehemannes wird verpflichtet, diesen Betrag an den Versorgungsträger der Ehefrau zu zahlen.

Mit Auskunft vom 4.7.2012 hatte die Beschwerdeführerin den Ehezeitanteil des bei ihr bestehenden Anrechts als Kapitalwert mit einem Betrag von 9.621 EUR mitgeteilt, einen Ausgleichswert von 4.810,50 EUR vorgeschlagen und die externe Teilung des Anrechts verlangt. Den mitgeteilten Ehezeitanteil der Direktzusage hatte sie nach versicherungsmathematischen Grundsätzen unter Zugrundelegung eines Rechnungszinses von 5,13 Prozent p.a. als Barwert des unmittelbar auf die Ehezeit entfallenden Anspruchs, bezogen auf den voraussichtlichen Renteneintrittsbeginn des Antragsgegners, i.H.v. 25.334 EUR errechnet.

Gegen den ihr am 17.8.2012 zugestellten Beschluss richtet sich die am 5.9.2012 beim AG eingegangene, auf den Ausspruch zum Wertausgleich des bei ihr bestehenden Anrechts beschränkte Beschwerde der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin begehrt folgende Änderung des Ausspruchs zum Wertausgleich des bei ihr bestehenden Anrechts:

Im Wege der externen Teilung wird nach Maßgabe der Anwendung der Teilungsordnung zum Versorgungsausgleich im TV Kapitalkontenplan vom 26.8.2010 in der jeweils gültigen Fassung zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der ... (Personalnummer ...), resultierend aus dem Anerkennungstarifvertrag der ... i.V.m. dem Tarifvertrag der ... über eine tarifliche Altersversorgung vom 1.2.1996 (TV Kapitalkontenplan) in der jeweils gültigen Fassung, zugunsten des bestehenden Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen (Versicherungsnummer ...) ein Anrecht i.H.v. 4.810,50 EUR zzgl. 5,13 Prozent Zinsen p.a. bis zur ...

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