Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechte. Bestimmtheitsgebot. Deckungskapital. externe Teilung. Riester-Rente. Überschussanteile. Versorgungsausgleich: Externe Teilung fondsgebundener Anrechte

 

Leitsatz (amtlich)

1. Beim Wertausgleich von Anrechten, die sich aus einem garantierten Deckungskapital und fondsgebundenen Überschussanteilen zusammensetzen, ist der Ausgleich für beide Teile des im Übrigen als einheitliches Anrecht zu behandelnden Anrechts gesondert zu tenorieren.

2. Der auf das Deckungskapital entfallende Ausgleichswert ist bei einer externen Teilung des Anrechts auch dann ab dem Ende der Ehezeit mit dem vom Versorgungsträger seiner Bewertung zu Grunde gelegten Rechnungszins zu verzinsen, wenn Zielversorgungsträger die gesetzliche Rentenversicherung ist. Dort wird gemäß § 76 Abs. 4 S. 2 SGB VU allerdings nur ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts, allerdings bezogen auf das Ende der Ehezeit begründet. Die vom Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlenden Zinsen kommen der Versichertengemeinschaft zugute.

3. Die Wertschwankungen der fondsgebundenen Überschussanteile wirken auf den Wert des Ehezeitanteils zurück und sind daher gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 VersAusglG beim Wertausgleich zu berücksichtigen. Im Falle der externen Teilung hat der Wertausgleich daher durch Zahlung eines Betrags in Höhe des Werts der Hälfte der während der Ehezeit erworbenen Fondsanteile im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu erfolgen. Hierfür sind die der Zahlung zugrunde zu legenden Fondsanteile zu beziffern.

 

Normenkette

FamFG § 222 Abs. 3; SGB VI § 76 Abs. 4; VersAusglG § 5 Abs. 2, §§ 14-15

 

Verfahrensgang

AG Wiesbaden (Entscheidung vom 31.01.2011; Aktenzeichen 532 F 7/10)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird im Ausspruch über den Wertausgleich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Anrechte des Antragsgegners wie folgt abgeändert:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der xy Lebensversicherungs-AG (Versicherungsnummer ...) zu Gunsten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen, Versicherungsnummer ..., ein Anrecht mit einem auf den 31.01.2010 bezogenen Ausgleichswert von 4,672,45 Euro zuzüglich des Werts von 7,464 Anteilen des A-Aktien-Fonds (WKN ... bzw. ISIN ...) und von 8,429 Anteilen des B-Aktien-Fonds (WKN ... bzw. ISIN ...) im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung begründet. Die xy Lebensversicherungs-AG wird verpflichtet, an die Deutsche Rentenversicherung Hessen 4,672,45 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 3,25 Prozent p.a. seit 01.02.2010 sowie einen Betrag in Höhe des Rücknahmepreises der vorgenannten Fondsanteile am ersten Börsentag nach dem Tag, mit dessen Ablauf die Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung eintritt, zu zahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Ihre Aufwendungen tragen die Beteiligten selbst.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren festgesetzt auf 1.000,- Euro.

 

Gründe

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es die während der Ehezeit vom ...1999 bis zum ...2010 erworbenen Anrechte des Antragsgegners bei der Beschwerdeführerin im Wege der externen Teilung durch Übertragung eines Ausgleichswerts von 4.887,84 Euro, bezogen auf den 31.01.2010, auf das Konto der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet und der Beschwerdeführerin die Zahlung eines entsprechenden Betrags an die Beschwerdeführerin aufgegeben.

Bei dem ausgeglichenen Anrecht handelt es sich um ein Anrecht nach dem AVmG (sogenannte Riester-Rente), dessen Wert sich aus einem garantierten Deckungskapital und Überschussanteilen in Form eines zusätzlichen, in Investmentfonds-Anteile angelegten Fondsgewinnguthabens zusammensetzt. Am 31.01.2010, dem Ehezeitende im Sinne des § 3 Abs. 1 VersAusglG, belief sich der Wert des Ehezeitanteils des Anrechts unter Zugrundelegung eines tariflichen Rechnungszinses von 3,25 Prozent p.a. auf ein Deckungskapital von 9.344,89 Euro zuzüglich eines Fondsgewinnguthabens von umgerechnet 396,83 Euro, bestehend aus 14,9286 Anteilen des A-Aktien-Fonds und 16,8582 Anteilen des B-Aktien-Fonds. Bis zum 12.10.2010 hatte sich der Wert der Fondsanteile auf 430,78 Euro erhöht, woraus sich der vom Amtsgericht herangezogene Ausgleichswert von 4.887,84 Euro ergibt. Die Beschwerdeführerin hatte unter Bezugnahme auf ihre Teilungsordnung einen als Quote auszuweisenden Ausgleichswert von 50 Prozent des der Ehe zuzuordnenden Vertragsvermögens zum Zeitpunkt der Umsetzung des Wertausgleichs durch die Beschwerdeführerin vorgeschlagen. Sie hatte außerdem die externe Teilung des Anrechts verlangt; die Antragstellerin hat die gesetzliche Rentenversicherung als Zielv...

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