Normenkette

VersAusglG § 14 Abs. 4; FamFG § 222 Abs. 3; SGB VI § 76 Abs. 4 S. 2

 

Verfahrensgang

AG Groß-Gerau (Beschluss vom 22.06.2012; Aktenzeichen 76 F 422/08)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird im Ausspruch zum Wertausgleich des Anrechts des Antragstellers auf betriebliche Altersversorgung bei der Beschwerdeführerin (Ziff. II. Abs. 3 des Beschlusstenors) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin (Personalnummer) nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung Betriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung vom 4.5.2009 in Verbindung mit der Arbeitsanweisung der B. Group zum Versorgungsausgleich vom 10.1.2010 zugunsten des bestehenden Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer) ein Anrecht i.H.v. 11.275 EUR, bezogen auf den 31.5.2008, begründet. Der Beschwerdeführerin wird aufgegeben, den genannten Betrag nebst 5,5 Prozent Zinsen p. a. hieraus seit 1.6.2008 an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für den zweiten Rechtszug wird abgesehen. Ihre durch die Beschwerde verursachten Aufwendungen tragen die Beteiligten selbst. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Verfahrenswert wird für den zweiten Rechtszug festgesetzt auf 1.000 EUR.

 

Gründe

I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG auf den am 9.6.2008 zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers hin die am 21.3.1975 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Den Wertausgleich des Anrechts des Antragstellers auf betriebliche Altersversorgung bei der Beschwerdeführerin hat es dabei wie folgt angeordnet:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei dem Versorgungsträger B. AG (Pers.-Nr.) zugunsten der Ehefrau ein Anrecht i.H.v. 11.275 EUR nebst 5,5 % Zinsen vom 1.6.2008 bis zum Eingang des Betrags beim Zielversorgungsträger auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.5.2008, begründet. Der Versorgungsträger des Ehemannes wird verpflichtet, diesen Betrag an den Versorgungsträger der Ehefrau zu zahlen.

Mit Auskunft vom 22.1.2010 hatte die Beschwerdeführerin den Ehezeitanteil des bei ihr bestehenden Anrechts als Kapitalwert mit einem Betrag von 22.550 EUR mitgeteilt, einen Ausgleichswert von 11.275 EUR vorgeschlagen und die externe Teilung des Anrechts verlangt. Den mitgeteilten Ehezeitanteil der Direktzusage hatte sie nach versicherungsmathematischen Grundsätzen unter Zugrundelegung eines Rechnungszinses von 5,5 Prozent p. a. als Barwert des zeitratierlich auf die Ehezeit entfallenden Rentenanspruchs von 3.528,36 EUR jährlich errechnet. Die Antragsgegnerin hatte ihr bestehendes Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung mit deren Zustimmung als Zielversorgung angegeben.

Gegen den ihr am 26.6.2012 zugestellten Beschluss richtet sich die am 19.7.2012 beim AG eingegangene, auf den Ausspruch zum Wertausgleich des bei ihr bestehenden Anrechts beschränkte Beschwerde der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin begehrt folgende Änderung des Ausspruchs zum Wertausgleich des bei ihr bestehenden Anrechts:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der B. AG (Pers. Nr.) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. EUR 11.275 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung Betriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung vom 4.5.2009 in Verbindung mit der Arbeitsanweisung der B. zum Versorgungsausgleich vom 10.1.2010, bezogen auf den 31.5.2008, begründet. Der B. AG wird aufgegeben, diesen Betrag nebst 5,5 % Zinsen p. a. hieraus seit dem 1.6.2008 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen.

De Beschwerdeführerin vertritt unter Verweis auf die Entscheidung des BGH vom 7.9.2011, Aktenzeichen XII ZB 546/10, die Auffassung, der Zahlbetrag sei lediglich bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu verzinsen.

Den übrigen Beteiligten ist rechtliches Gehör gewährt worden. Die Antragstellerin ist der Beschwerde entgegen getreten.

II. Die zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet und führt insoweit zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Im Übrigen ist sie als unbegründet zurückzuweisen.

Zutreffend hat das AG auf Verlangen der Beschwerdeführerin die externe Teilung des auf einer Direktzusage beruhenden Anrechts des Antragstellers auf betriebliche Altersversorgung bei der Beschwerdeführerin angeordnet, weil der nach § 45 VersAusglG zutreffend ermittelte Ausgleichswert als Kapitalwert die Wertgrenze der §§ 17 VersAusglG, 159, 160 SGB VI (63.600 EUR im hier maßgeblichen Jahr 2008) unterschreitet. Als Zielversorgungsträger ...

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