Rz. 2
Angesichts dessen, dass seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte mittlerweile eine geraume Zeit vergangen ist, dürften sich praktische Auswirkungen aus der Übergangsvorschrift des § 13 nicht mehr ergeben.[1]
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