Durch Zeugenschutzmaßnahmen zu schützende Personen, bei denen wegen dieser Maßnahmen

  1. eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen wurde oder
  2. Beiträge an die Rentenversicherung nicht gezahlt werden konnten, können innerhalb eines Jahres nach Ende der Maßnahmen auf Antrag freiwillige Beiträge nachzahlen.

Die nachgezahlten Beiträge gelten im Fall a) als Pflichtbeiträge.

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