Werden in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht gezahlte Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung beanstandet und erstattet[1], können Versicherte innerhalb von 3 Monaten, nachdem die Erstattung unanfechtbar geworden ist, freiwillige Beiträge für die Erstattungsmonate nachzahlen, wenn in diesen Monaten das Recht zur freiwilligen Versicherung bestand.[2] Die Höhe der nachzuzahlenden freiwilligen Beiträge richtet sich ebenfalls nach § 200 SGB VI.

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