Mit der nachgeholten Mitwirkung fällt der Suspensiveffekt hinsichtlich der ganz oder teilweise versagten oder entzogenen Leistung weg. Die Leistung ist vom Zeitpunkt der Mitwirkung an in vollem Umfang zu erbringen. Der Sozialleistungsträger hat dazu keinen Ermessensspielraum. Der Sozialleistungsträger trifft gleichzeitig eine Ermessensentscheidung darüber, ob die Leistung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise erbracht wird.[1]

 
Hinweis

Voraussetzungen der Leistung

Leistungen für die Vergangenheit werden nur erbracht, wenn auch die Leistungsvoraussetzungen gegeben waren. Das bedeutet z. B. für einen Krankengeldanspruch, dass die Arbeitsunfähigkeit fortgesetzt und fristgerecht ärztlich bescheinigt[2] und der Krankenkasse gemeldet wurde.[3]

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