Sozialleistungsberechtigte sollen sich einer Heilbehandlung (insbesondere Leistungen der medizinischen Rehabilitation) unterziehen, wenn zu erwarten ist, dass sie eine Besserung des Gesundheitszustands herbeiführen oder eine Verschlechterung verhindern wird.[1]

Daneben enthält das SGB spezialgesetzliche Mitwirkungspflichten (z. B. Aufforderung zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe).[2]

 
Praxis-Beispiel

Heilbehandlung

Der stark übergewichtige Versicherte einer Krankenkasse ist seit längerer Zeit arbeitsunfähig krank. Um den Gesundheitszustand zu bessern und die Arbeitsfähigkeit wieder herzustellen, soll der Magen durch ein Magenband verkleinert werden. Zuvor ist eine psychotherapeutische Behandlung erforderlich, der sich der Versicherte im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zu unterziehen hat.

Der Sozialleistungsberechtigte hat aktiv an der Durchführung der Heilbehandlung mitzuwirken (z. B. durch Verzicht auf Alkohol und Nikotin auf Anordnung eines Arztes).

 
Hinweis

Pflicht gegenüber zuständigem Sozialleistungsträger

Ein Leistungsberechtigter ist nur gegenüber dem zuständigen Sozialleistungsträger verpflichtet mitzuwirken. Eine Mitwirkungspflicht gegenüber einem anderen Sozialleistungsträger, der ebenfalls ein Interesse an einer Heilbehandlung hat, besteht nicht. Eine Krankenkasse kann deswegen aufgrund einer spezialgesetzlichen Mitwirkungspflicht zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe auffordern.[3] Die Mitwirkungspflicht erfasst nicht die aktive Teilnahme an der "Heilbehandlung" durch den Rentenversicherungsträger.

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