Bei Personen, deren Versicherungspflicht oder die Familienversicherung endet, wird die Mitgliedschaft automatisch als freiwillige Versicherung ab dem Tag des Ausscheidens aus der Versicherungspflicht oder der Familienversicherung fortgesetzt.[1] Die Krankenkasse hat den Versicherten über die Austrittsmöglichkeiten zu informieren. Der Versicherte kann der Überleitung in die freiwillige Versicherung innerhalb einer Frist von 2 Wochen widersprechen, wenn er eine anderweitige Absicherung für den Krankheitsfall nachweisen kann. Diese anderweitige Absicherung muss sich lückenlos an die vorherige Versicherung anschließen.

Die freiwillige Versicherung wird nicht begründet, wenn nach dem Ausscheiden aus der bisherigen Versicherungspflicht ein nachgehender Leistungsanspruch nach § 19 SGB V besteht (längstens für einen Monat) und wenn sich im Anschluss daran ein anderweitiger Krankenversicherungsschutz nachweisen lässt.

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