Das Ende der Mitgliedschaft von versicherungspflichtigen Rentnern ist grundsätzlich an die Dauer des Rentenbezugs geknüpft. Sie fällt mit Ablauf des Monats weg, für den die Rente letztmalig gezahlt wird. Wird die Rente eingestellt oder entzogen, endet die Mitgliedschaft mit dem Ablauf des Monats, in dem der Wegfall oder der Entzug der Rente unanfechtbar geworden ist. Wird die Rente nur für einen zurückliegenden Zeitraum[1] zugebilligt, entfällt die Mitgliedschaft nicht rückwirkend, sondern mit dem Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung unanfechtbar geworden ist.[2]

Die Mitgliedschaft von Rentenantragstellern nach § 189 SGB V endet mit dem Tod des Antragstellers oder mit dem Tag, an dem der Rentenantrag zurückgenommen wird, oder die Ablehnung dieses Antrags unanfechtbar wird.

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