Für versicherungspflichtige nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen pflegen, der Anspruch auf Beihilfeleistungen oder Leistungen der Heilfürsorge hat, werden die Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung anteilig von der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen und den Festsetzungsstellen für die Beihilfe oder den Dienstherrn anteilig getragen.

Die entsprechenden Meldungen werden nur durch die Pflegekassen bzw. die privaten Versicherungsunternehmen übermittelt. Diese melden den gesamten Betrag der beitragspflichtigen Einnahmen.

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