Zusammenfassung

 
Begriff

Besteht aufgrund einer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit Versicherungspflicht, haben die Pflegekassen bzw. privaten Versicherungsunternehmen den Zeitraum der Versicherungspflicht und die maßgeblichen beitragspflichtigen Einnahmen zu melden. Diese Meldungen erfolgen gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die gesetzliche Grundlage für die Meldeverpflichtung ist § 44 SGB XI. Daneben enthält § 194 SGB VI die Regelung für eine gesonderte Meldung. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus dem Gemeinsamen Rundschreiben vom 13.12.2016 zur Renten- und Arbeitslosenversicherung der nicht erwerbstätigen Pflegepersonen (GR v. 13.12.2016).

1 Hintergrund der Meldeverpflichtung

Pflegepersonen unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung.

Besteht Versicherungspflicht, ergibt sich daraus die Verpflichtung zur Beitragsentrichtung durch den Leistungserbringer. Damit die entrichteten Beiträge z. B. dem Rentenkonto der Pflegeperson gutgeschrieben werden, sind entsprechende Meldungen erforderlich.

Die Meldungen sind von der Pflegekasse bzw. dem privaten Versicherungsunternehmen gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu erstatten.[1] Näheres über das Meldeverfahren hat der Spitzenverband Bund der Pflegekassen sowie der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. mit der Deutschen Rentenversicherung Bund vereinbart.

Im Ergebnis gelten für das Meldeverfahren der versicherungspflichtigen Pflegepersonen die Regelungen des Meldeverfahrens zur Sozialversicherung für versicherungspflichtige Arbeitnehmer nach der DEÜV.

2 Angabe in den Meldungen

Die Mitteilung der Pflegekasse bzw. des privaten Versicherungsunternehmens hat folgende Angaben für die Pflegeperson zu enthalten:[1]

  • die Rentenversicherungsnummer, soweit bekannt,
  • den Familien- und Vornamen,
  • das Geburtsdatum,
  • die Staatsangehörigkeit,
  • die Anschrift,
  • den Beginn und das Ende der Pflegetätigkeit,
  • den Pflegegrad des Pflegebedürftigen,
  • die beitragspflichtigen Einnahmen,
  • den Mitteilungsanlass.

Darüber hinaus sind als Ordnungskriterium der Familien- und Vorname des Pflegebedürftigen, sein Geburtsdatum und seine Anschrift sowie das Vorliegen einer Additionspflege anzugeben.

Additionspflege

Bei der Additionspflege ist für jede einzelne Pflegetätigkeit eine Meldung abzugeben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versicherungspflicht bereits in einer Pflegetätigkeit allein oder nur durch die Addition mit einer weiteren Pflegetätigkeit besteht. In diesen Fällen enthält die Meldung die Angabe der Anzahl der zu pflegenden Personen bzw. Pflegetätigkeiten.

3 Inhalt der Meldungen

3.1 Meldepflichtige Tatbestände und Meldefristen

Folgende meldepflichtige Tatbestände und Meldefristen sind bei dem Meldeverfahren für die versicherungspflichtigen Pflegepersonen vorgesehen:

 
Art der Meldung Meldepflichtiger Tatbestand Meldefrist
Abmeldung Ende der Versicherungspflicht 6 Wochen nach dem Ende der Versicherungspflicht
Jahresmeldung zum Ablauf des Kalenderjahres, wenn sich die Versicherungspflicht über das Ende des Kalenderjahres hinaus erstreckt 15.4. des Folgejahres
Änderungsmeldung bei Änderung des Namens, der Anschrift oder der Staatsangehörigkeit der Pflegepersonen  
Gesonderte Meldung auf Anforderung des Rentenversicherungsträgers im Zusammenhang mit einem Rentenantrag der Pflegeperson Innerhalb eines Monats nach der Aufforderung; aber frühestens 3 Monate vor Rentenbeginn

Anmeldungen zu Beginn der Versicherungspflicht und Unterbrechungsmeldungen sind nicht vorgesehen.

Meldungen bei Unterbrechung der Pflegetätigkeit

Beim Ende der Versicherungspflicht oder bei Unterbrechungen von mindestens einem vollen Kalendermonat ist eine Abmeldung zu erstatten. Wird die Pflegetätigkeit für weniger als einen Kalendermonat unterbrochen, kann im Hinblick auf das Monatsprinzip bei den Berechnungsgrundsätzen in der Rentenversicherung[1] auf die Erstattung der Abmeldung verzichtet werden.

3.2 Personengruppenschlüssel

Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen erhalten bei der Verschlüsselung grundsätzlich den Personengruppenschlüssel[1] "207". Für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen pflegen, der wegen Pflegebedürftigkeit Beihilfeleistungen oder Leistungen der Heilfürsorge und Leistungen einer Pflegekasse bzw. eines privaten Versicherungsunternehmens erhält, ist dagegen der Personengruppenschlüssel "208" zu verwenden.

3.3 Meldungen bei Ansprüchen auf Beihilfeleistungen oder Leistungen der Heilfürsorge

Für versicherungspflichtige nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen pflegen, der Anspruch auf Beihilfeleistungen oder Leistungen der Heilfürsorge hat, werden die Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung anteilig von der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen und den Festsetzungsstellen für die Beihilfe oder den Dienstherrn anteilig getragen.

Die entsprechenden Meldungen werden nur durch die Pflegekassen bzw. die privaten Versicherungsunternehmen übermittelt. Diese melden den g...

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