Für kurzfristig Beschäftigte sind keine Jahresmeldungen zu erstellen, da kurzfristig Beschäftigte – mit Ausnahme der gesetzlichen Unfallversicherung – sozialversicherungsfrei sind. Die Jahresmeldung zur Unfallversicherung ist allerdings zu erstatten.[1]

Seit dem 1.1.2022 hat der Arbeitgeber bei der Anmeldung eines kurzfristig Beschäftigten zusätzlich anzugeben, wie dieser für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert ist. Dabei ist für eine gesetzliche Krankenversicherung das Merkmal "1" und für eine private bzw. anderweitige Absicherung das Merkmal "2" anzugeben.

 
Wichtig

Meldungen bei Rahmenvereinbarungen

Wird bei kurzfristig Beschäftigten eine Rahmenvereinbarung geschlossen, erfolgt die Anmeldung mit dem Abgabegrund "10" mit dem Tag des Beginns der Rahmenvereinbarung und eine Abmeldung mit dem Abgabegrund "30" mit dem letzten Tag der Rahmenvereinbarung. Das gilt auch dann, wenn die kurzfristige Beschäftigung mit Rahmenvereinbarung für länger als einen Monat unterbrochen wird. Ab- und Anmeldungen mit den Abgabegründen "34" und "13" aufgrund der Unterbrechung sind in solchen Fallkonstellationen grundsätzlich ausgeschlossen.

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