10.1 Familienangehörige/geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH

Arbeitgeber haben in den Anmeldungen zur Sozialversicherung zusätzlich ein Statuskennzeichen anzugeben, wenn

  • zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Beziehung als Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling besteht (Kennzeichen "1") oder
  • der Beschäftigte geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH (Kennzeichen "2") ist.[1]

Durch das Statuskennzeichen wird ein Verfahren zur Statusfeststellung angestoßen, in dem festgestellt wird, ob es sich um ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handelt.

10.2 Saisonarbeitnehmer

Mit einer Kennzeichnung in der Anmeldung hat der Arbeitgeber mitzuteilen, ob es sich bei diesem Beschäftigten um eine Saisonarbeitskraft handelt. Wird die Kennzeichnung gesetzt, kann unterstellt werden, dass die Voraussetzungen einer obligatorischen Anschlussversicherung nicht gegeben sind.

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