Abweichend von § 12 Absatz 2 des Heilmittelwerbegesetzes darf sich die Werbung außerhalb von Fachkreisen auf die Durchführung von Testungen zum Nachweis des Krankheitserregers SARS-CoV-2 beziehen.

[1] § 4a eingefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2021.

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