Die Beratung und Begutachtung bei Brillen und anderen Sehhilfen kann sich auf die Versorgung mit besonderen Sehhilfen beschränken und beziehen auf

  • die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der vorliegenden Verordnung bzw. des Kostenvoranschlages über eine besondere (z.B. elektronische) Sehhilfe,
  • die Möglichkeit alternativer Versorgung (zusätzliche Sehhilfe: z.B. Glas, Kontaktlinse, Lupe, Leuchtlupe oder elektronische Sehhilfe).

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