Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufsausbildungsbeihilfeanspruch. förderungsfähiger Personenkreis. Wohnen außerhalb des elterlichen Haushalts. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

Die Beschränkung der Förderung durch Berufsausbildungsbeihilfe auf Auszubildende, die im Haushalt der Eltern wohnen, ist verfassungsgemäß.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 28.11.2007; Aktenzeichen B 11a AL 39/06 R)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Zahlung von Berufsausbildungsbeihilfe hat.

Die ... 1984 geborene Klägerin begann am 9. August 2001 eine zweijährige Ausbildung zur Wirtschaftsassistentin an einer Berufsfachschule ohne Ausbildungsvergütung. Diese Ausbildung beendete sie am 2. August 2002 ohne Abschluss. Am 2. September 2002 schloss die Klägerin mit dem Institut für berufliche Bildung Fördergesellschaft mbH in B einen von der Industrie- und Handelskammer M (IHK) anerkannten dreijährigen Berufsausbildungsvertrag zur Ausbildung im Ausbildungsberuf Bürokauffrau ab. Das Berufsbildungsverhältnis begann am 2. September 2002. Die Ausbildung fand nicht in der Ausbildungsstätte, dem Institut für berufliche Bildung GmbH in Sch, sondern außerhalb im VBH Deutschland GmbH in B statt. Als Ausbildungsvergütung waren im ersten Ausbildungsjahr 158,50 €, im zweiten Ausbildungsjahr 166,70 € und im dritten Ausbildungsjahr 175,00 € vereinbart. Weiter heißt es im Ausbildungsvertrag: "Grundlage des Ausbildungsverhältnisses ist die Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und der Bundesanstalt für Arbeit - Lehrstelleninitiative 2002".

Am 1. November 2002 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Zahlung von Berufsausbildungsbeihilfe. Sie gab an, dass sie während der Ausbildung im Haushalt ihrer Eltern bzw. eines Elternteils lebe. Für Pendelfahrten von Sch nach B an vier Tagen die Woche müsse sie 31,00 € monatlich an Fahrtkosten aufwenden, für die Pendelfahrt zur Berufsschule in H an einem Tag in der Woche 48,40 € monatlich.

Die Eltern der Klägerin sind nicht oder nicht mehr verheiratet. Der Vater D W lebt in A. Die Mutter L P in Sch. In der Wohnung der Mutter lebt auch die Klägerin. Nach der Erklärung über die Vermögensverhältnisse der Eltern hatte der Vater im Jahre 2000 einen Bruttoarbeitslohn von 47.326,00 DM erzielt und ein zu versteuerndes Einkommen von 39.263,00 DM. Er ist einem weiteren Kind, A W, unterhaltspflichtig. Die Mutter der Klägerin befand sich in einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme zur Rechtsanwaltsfachangestellten und erhielt bis Oktober 2000 1.070,00 DM monatlich. Ergänzend erhielt sie Sozialhilfe. Die Mutter ist zwei weiteren Kindern, D P und K P, Jahrgang 1987 und Jahrgang 1993, unterhaltspflichtig.

Mit Bescheid vom 9. Dezember 2002 lehnte die Beklagte den Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe ab. Berufsausbildungsbeihilfe werde nur dann gewährt, wenn die Auszubildende außerhalb des Haushalts der Eltern untergebracht sei. Diese Voraussetzung sei im Fall der Klägerin nicht erfüllt.

Am 28. April 2003 stellte die Klägerin einen erneuten Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe. Sie gab an, sie lebe weiterhin im Haushalt der Mutter in Sch. Die Fahrtkosten hätten sich inzwischen erhöht, da nunmehr an zwei Tagen die Woche Pendelfahrten zur Berufschule nach H anstünden, sodass hierfür monatliche Kosten von 124,80 € entstünden neben den Kosten in Höhe von 33,60 € monatlich für die Pendelfahrten nach B.

Mit Bescheid vom 29. April 2003 lehnte die Beklagte den neuerlichen Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe mit der gleichen Begründung wie im vorangegangenen Bescheid ab. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Zur Begründung trug sie vor: Mit den gegenwärtigen und dem zu erwartenden Ausbildungsentgelt könne sie nicht einmal die erhöhten Fahrtkosten decken, geschweige denn, den Lebensunterhalt bestreiten. Dies sei auch der Grund, weshalb sie weiterhin in der mütterlichen Wohnung lebe. Ihre Mutter sei alleinerziehend und im Haushalt lebten zwei weitere Kinder.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2003 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.

Hiergegen hat die Klägerin am 19. Juni 2003 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben. Sie hat hervorgehoben: Ihr geringes Entgelt ermögliche es ihr nur, die Fahrtkosten zur Berufsschule und zum Praktikumsbetrieb zu bestreiten. Es lägen schwerwiegende soziale Gründe dafür vor, dass sie noch die Wohnung der Mutter nutze, da diese alleinerziehend sei und zwei weitere minderjährige Kinder im Haushalt lebten. Die Nichtgewährung der Ausbildungsbeihilfe könnte letztendlich zum Abbruch der Ausbildung führen, wenn die finanziellen Mittel für die Ausbildung nicht mehr aufgebracht werden könnten.

Mit Urteil vom 25. November 2003 hat das Sozialgericht Magdeburg die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe, da sie bei ihrer Mutter wohne und deshalb die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfülle. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift, wonach der Auszubild...

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