Entscheidungsstichwort (Thema)

Angelegenheiten nach dem SGB II (AS). Zu den Voraussetzungen des Mehrbedarfs für Alleinerziehende gemäß § 21 Abs 3 SGB II beim Zusammenleben in einer neuen Partnerschaft

 

Tenor

Die Berufungen werden zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger und Berufungsführer (im Weiteren: Kläger) begehrt die Gewährung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende bei den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen der Betreuung seines Sohns E. für folgende Zeiträume:

- Mai 2018 bis Februar 2019 im Verfahren

L 4 AS 49/21,

- März 2019 bis Februar 2020

L 4 AS 47/21,

- Mai 2019 bis Oktober 2019

L 4 AS 51/21,

- Dezember 2019 bis Mai 2020

L 4 AS 53/21,

- Juni 2020 bis Mai 2021

L 4 AS 55/21,

- September 2020 bis Februar 2021

L 4 AS 57/21.

Der Kläger, der zunächst als Alleinstehender SGB II-Leistungen von dem Beklagten bezog, ist der Vater des am ... 2018 geborenen E., der anfänglich wohl im Haushalt der Kindsmutter lebte. Zum 1. Mai 2018 mietete der Kläger eine 77 m² große Dreizimmerwohnung in P. an. Bereits im März 2018 kündigte er gegenüber dem Beklagten an, er werde die Wohnung gemeinsam mit seiner schwangeren Partnerin (und späteren Ehefrau) beziehen. Dies berücksichtigte der Beklagte im Änderungsbescheid vom 6. April 2018.

Am 3. Mai 2018 teilte der Kläger mit, er habe am 1. Mai 2018 auch seinen Sohn E. in seinen Haushalt aufgenommen. Seither beziehe er das Elterngeld für den Sohn. Dazu erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid vom 7. Mai 2018, berücksichtigte die eingetretenen Änderungen und bewilligte die vom Kläger beantragten Leistungen für die Erstausstattung bei Geburt eines Kindes (Kleidung und Mobiliar) für E.. Zudem bewilligte der Beklagte antragsgemäß eine Erstausstattung für Bekleidung bei Schwangerschaft für die jetzige Ehefrau des Klägers sowie eine Erstausstattung für Bekleidung und Mobiliar für das erwartete weitere Kind.

Am 19. Juli 2018 heirateten der Kläger und seine Partnerin. Am ... 2018 wurde der gemeinsame Sohn C. geboren. Der Beklagte erließ weitere Änderungsbescheide, die die Mitglieder der nunmehr vierköpfigen Bedarfsgemeinschaft berücksichtigten, bezogenes Kinder- und Elterngeld, die tatsächlichen Unterkunftskosten, den Regelbedarf und das Sozialgeld einbezogen.

Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 5. Februar 2019 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 11. Februar 2019 SGB II-Leistungen für den Zeitraum von März 2019 bis Februar 2020. Dagegen legte der Kläger - anwaltlich vertreten - am 28. Februar 2019 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, er verstehe nicht, weshalb ihm der Zuschlag für Alleinerziehende nicht gewährt werde (späteres Verfahren L 4 AS 47/21).

Am selben Tag stellte er einen Überprüfungsantrag für den Zeitraum von Mai 2018 bis Februar 2019. Er machte die Berücksichtigung des Mehrbedarfs für Alleinerziehung geltend.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2019 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. Februar 2029 zurück und führte aus, die Voraussetzungen für die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 3 SGB II lägen nicht vor. Der Kläger sorge nicht allein für die Pflege und Erziehung seines Sohns E.. Mit dem Umzug im Mai 2018 seien der Sohn E. und auch die jetzige Ehefrau des Klägers in die Wohnung eingezogen. Die den Mehrbedarf rechtfertigenden Einschränkungen alleinerziehender Elternteile lägen deshalb nicht vor. Dagegen hat der Kläger am 26. März 2019 Klage erhoben (jetzt: L 4 AS 47/21).

Mit Bescheid vom 19. März 2019 lehnte der Beklagte den Überprüfungsantrag für den Zeitraum von Mai 2018 bis Februar 2019 ab. Bei einem Antrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) müssten die Gründe für die Unrichtigkeit der angegriffenen Bescheide angegeben werden. Dies sei nicht erfolgt. Dagegen legte der Kläger unter Verweis auf seine Ausführungen im Überprüfungsantrag Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. April 2019 zurückwies: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Mehrbedarfsleistungen wegen Alleinerziehung. Denn er lebe nicht allein mit seinem Sohn E. zusammen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Es komme darauf an, ob die den Mehrbedarf beantragende Person den Alltag mit dem Kind überwiegend allein bewältigen müsse oder ob sie nach den tatsächlichen Umständen eine wesentliche Mitwirkung des anderen Elternteils, eines Partners oder einer anderen im selben Haushalt lebenden Person erhalte. Dies sei hier durch die im Haushalt lebende Ehefrau gegeben. Dagegen hat der Kläger am 23. April 2019 Klage beim SG erhoben (jetzt: L4 AS 49/21).

Zur Begründung der Klagen hat der Kläger vorgetragen: Die Mutter seines Sohns E. lebe nicht mit in der Bedarfsgemeinschaft. Er erziehe E. allein. Der Mehrbedarf für Alleinerziehende sei in allen Fällen zu berücksichtigen, in denen die Familie „u...

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