Entscheidungsstichwort (Thema)

Umwandlung einer bestandskräftig bewilligten und bereits bezogenen Altersrente nach Altersteilzeit in eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte

 

Leitsatz (amtlich)

1. Rentner, die bereits eine Altersrente mit Abschlägen beziehen, können nicht in die abschlagsfreie Altersrente mit 63 für besonders langjährige Versicherte wechseln.

2. Der Ausschluss des Rentenwechsels in § 34 Abs 4 SGB 6 gilt auch für die am 1.7.2014 eingeführte abschlagsfreie Altersrente mit 63.

3. Es liegt weder eine Regelungslücke noch eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Bestandsrentnern vor. Der Gesetzgeber durfte eine Stichtagsregelung zur Einführung der Privilegierung besonders langjährig Versicherter treffen.

 

Orientierungssatz

Zum Leitsatz 3 vgl LSG Stuttgart vom 21.5.2015 - L 7 R 5354/14 sowie SG Dortmund vom 12.6.2015 - S 61 R 108/15.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 30.12.2015; Aktenzeichen B 13 R 345/15 B)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Speyer vom 4.3.2015 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Umwandlung der ihm gewährten Altersrente nach Altersteilzeitarbeit in eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach der am 1.7.2014 in Kraft getretenen Regelung des § 236b Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Der 1951 geborene Kläger war bis Ende 2012 versicherungspflichtig beschäftigt. Die aufgrund einer Teilzeitvereinbarung mit seinem letzten Arbeitgeber vereinbarte Freistellungsphase endete am 31.12.2012.

Im Oktober 2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 SGB VI).

Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 31.1.2013 eine Altersrente nach Altersteilzeitarbeit ab dem 1.1.2013. Der laufende Zahlbetrag belief sich zunächst auf monatlich netto 1.085,74 EUR. Dabei berücksichtigte sie wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente einen verminderten Zugangsfaktor. Dieser betrug für die 47-monatige frühere Inanspruchnahme des Anspruchs auf Rente 0,141 (Anlage 6 des Bescheides). Der auf Gewährung eines höheren Auszahlungsbetrages gerichtete Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.2013 zurückgewiesen. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden. Der Kläger bezog in der Folgezeit laufend die ihm bewilligte Altersrente mit vermindertem Zugangsfaktor.

Mit einem bei der Beklagten am 21.7.2014 eingegangenen Schreiben vom 15.7.2014 stellte der Kläger einen Antrag auf Wechsel in die abschlagsfreie Rente mit 63 für besonders langjährig Versicherte.

Mit Bescheid vom 7.8.2014 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab, weil der Kläger bereits eine Altersrente nach Altersteilzeitarbeit beziehe. Nach geltendem Recht (§ 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI) sei ein Wechsel in eine andere Altersrentenart ausgeschlossen.

Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30.9.2014 zurückgewiesen.

Dagegen hat der Kläger am 24.10.2014 Klage zum Sozialgericht (SG) Speyer erhoben und die Gewährung einer abschlagsfreien Altersrente für langjährig Versicherte begehrt.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 4.3.2015 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine abschlagfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte habe. Zwar erfülle der Kläger die Voraussetzungen der Altersrente für besonders langjährig Versicherte auf Grundlage der zum 1.7.2014 in Kraft getretenen Vorschrift des § 38 SGB VI i.V.m. § 236b Abs. 1 SGB VI. Ausgeschlossen sei der tatsächliche Rentenbezug der Altersrente für besonders langjährig Versicherte allerdings wegen der Ausschlussregelung des § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI. Diese Vorschrift bestimme, dass nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters und für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente der Wechsel in eine andere Rente wegen Alters ausgeschlossen sei. Dieser Ausschlussgrund treffe auf den Kläger zu. Ihm sei durch bestandskräftigen Bescheid eine Altersrente nach Altersteilzeit ab dem 1.1.2013 bewilligt worden. Der Wechsel in eine andere Rente wegen Alters sei ihm demnach verwehrt. Zur Überzeugung des erkennenden Gerichts sprächen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung des § 34 Abs. 4 SGB VI. Insbesondere sei eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes nicht gegeben.

Gegen den dem Kläger am 7.3.2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat er am 25.3.2015 Berufung eingelegt.

Der Kläger trägt vor, er habe das umlagefinanzierte Rentensystem ebenso getragen wie andere und sehe keinen sachlichen Grund, nicht die abschlagsfreie Rente auch für sich zu erhalten. Die Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Rentnern halte er für eine ungerechtfertigte Diskriminierung. Er sehe sich durch die Ablehnung in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt. Im Vergleich zu anderen teilzeitbeschäftigten älteren Arbeitnehmern werde er ungleich behandelt.

Der Kläger beantragt,

den Gerichts...

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