Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. freiwilliges Mitglied. Beitragsbemessung. Beitragspflicht einer Kapitalleistung aus einer Lebensversicherung, die unmittelbar in eine Sofortrentenversicherung einbezahlt wird, ohne dass es zu einer Auszahlung der Kapitalleistung kommt

 

Leitsatz (amtlich)

Legen freiwillig Versicherte die Kapitalleistung aus einer Lebensversicherung in einer Sofortrentenversicherung an, dann sind sowohl die Kapitalleistung aus der Lebensversicherung als auch die Sofortrente beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 10.10.2017; Aktenzeichen B 12 KR 1/16 R)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 18.03.2015 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob für die Bemessung von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung gleichzeitig Kapitalerträge aus einer Kapitallebensversicherung und Renteneinkommen aus einer damit finanzierten Sofortrentenversicherung zu berücksichtigen sind.

Der 1947 geborene Kläger ist bei der Beklagten freiwillig krankenversichert und bei der Beigeladenen pflegeversichert. Seine Arbeitgeberin hatte im Jahr 1975 zu seinen Gunsten eine Kapitallebensversicherung als Direktversicherung abgeschlossen. Am 16.04.2013 wurde der Beklagten von der Lebensversicherung AG mitgeteilt, dass am 06.03.2013 die Kapitalisierung der Lebensversicherung in Höhe von 115.698,65 € eingetreten sei. Mit Bescheid vom 03.05.2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass Versorgungsbezüge grundsätzlich beitragspflichtig seien. Für die Beitragsberechnung würden für die Dauer von 10 Jahren monatlich 1/120 der Kapitalleistung, mithin 964,16 € berücksichtigt. Ab dem 01.04.2013 betrage der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung 149,44 €, der Beitrag zur Pflegeversicherung 19,77 € (insgesamt 169,21 €). Der Bescheid erging auch im Namen der Pflegeversicherung. Mit Bescheid vom gleichen Tag wurde der monatliche Gesamtbeitrag ab dem 01.04.2013 auf 404,34 € festgesetzt. Dabei wurden Beiträge aus einer gesetzlichen Rente in Höhe von 1.339,79 € mit 207,67 €, Beiträge aus Versorgungsbezügen in Höhe von 964,16 € mit 149,44 € sowie Beiträge zur Pflegeversicherung mit 47,23 € berechnet. Gegen diese Bescheide legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, er habe die Kapitalleistung in Höhe von 115.698,54 € nicht ausgezahlt bekommen. Er beziehe aus der fälligen Lebensversicherung eine monatliche Rentenleistung in Höhe von 493,81 € und sei bereit, hieraus Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu entrichten. Er legte einen Versicherungsschein der vor, wonach er seit dem 01.04.2013 eine Sofortrente erhält. Als Versicherungsbeginn ist der 01.03.2013 angegeben. Die Sofortrente beruht auf einer Einmalprämie in Höhe von 112.845,54 €. Mit Schreiben vom 30.07.2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sowohl die Kapitalleistung in Höhe von 115.698,65 € als auch die monatliche Sofortrente in Höhe von 493,81 € unterlägen der Beitragspflicht. Eine telefonische Rückfrage bei der Versicherung habe ergeben, dass der Kläger einen Teil des erhaltenen kapitalisierten Betrags, nämlich 112.845,54 €, sofort wieder als Einmalbetrag in einen zweiten Versicherungsvertrag investiert habe. Für die Sofortrente sei zusätzlich ein Beitrag von monatlich 73,58 € für die Krankenversicherung zu berechnen. Hiergegen wandte der Kläger ein, aus den Versicherungsleistungen der Lebensversicherung AG könnten nicht zweimal Beiträge erhoben werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.10.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, der Zahlbetrag von 115.698,65 € sei in voller Höhe beitragspflichtig, auch wenn dem Kläger hiervon nur ein Teil überwiesen worden sei und der überwiegende Teil für den Bezug der Sofortrente offensichtlich bei der Lebensversicherung AG verblieben sei. Daneben unterliege die Sofortrente als sonstige Einnahme der Beitragspflicht zur freiwilligen Krankenversicherung. Aus rechtlicher Sicht handele es sich um Einnahmen aus verschiedenen Quellen. Für die beitragsrechtliche Bewertung der Kapitalleistung als Versorgungsbezug sei es nicht von Belang, was der Versicherte mit dem (ausgezahlten) Betrag anschließend “anstelle„. Ebenso wenig spiele es für die Qualifizierung als sonstige Einnahme eine Rolle, mit welchem Startkapital der Versicherte seine Sofortrente finanziert habe.

Hiergegen hat der Kläger am 30.10.2013 Klage beim Sozialgericht Koblenz erhoben. Auf Anfrage des Gerichts hat die Lebensversicherung AG mitgeteilt (Schreiben vom 01.04.2014 und 12.12.2014, Bl. 42 und 57 Prozessakte - PA), bei dem im Jahr 1975 geschlossenen Vertrag (Bl. 44 PA) habe es sich um eine Direktversicherung gehandelt, die zwingend eine einmalige Kapitalleistung vorgesehen habe; ein Wahlrecht zwischen Rente und Kapital habe nicht bestanden. Die Versicherung sei zum 01.12.2012 fällig geworden. Hierüber sei der Kläger m...

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