Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Hilfe zur Pflege. stationäre Unterbringung. Tod des Leistungsberechtigten. Leistungserbringer als Rechtsnachfolger. Einsetzen der Sozialhilfe. Kenntnisgrundsatz

 

Leitsatz (amtlich)

1. Kenntnis iS von § 18 SGB 12 hat der Sozialhilfeträger in aller Regel erst dann, wenn ihm die Hilfebedürftigkeit einer Person bekannt wird.

2. Es reicht nicht aus, wenn ihm der Heimträger ohne nähere Angaben (etwa zB zum Einkommen) auf einem Vordruck lediglich den Einzug einer bis dahin nicht hilfebedürftigen Person in die Einrichtung anzeigt.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.11.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt aus übergegangenem Recht die Gewährung von Sozialhilfe für den Zeitraum 31.08.2006 bis 03.02.2007 in Höhe von 7940,56 Euro zuzüglich Zinsen.

Die Klägerin ist Trägerin der nach § 72 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) zugelassenen Pflegeeinrichtung N-klinik I. Unter anderem mit dem überörtlichen Sozialhilfeträger hat sie eine Vergütungsvereinbarung nach §§ 85, 87 SGB XI getroffen. Nach Abschluss eines Wohn- und Dienstleistungsvertrages vom 30.08.2006 befand sich die 1923 geborene Frau Q (im folgenden: Pflegebedürftige) in der Zeit vom 31.08.2006 bis zu ihrem Versterben am 03.02.2007 zur vollstationären Pflege bei Pflegebedürftigkeit mit Stufe 2 in der vorgenannten Pflegeeinrichtung. Die Pflegebedürftige hat zwei Söhne (L und S Q); L Q hat das Erbe offenbar wegen Überschuldung des Nachlasses ausgeschlagen (Az. des Nachlassgerichts: Amtsgericht S, 14 VI xx/xx). Näheres zum Einkommen und Vermögen der Pflegebedürftigen ist nicht bekannt.

Mit Telefax vom 02.09.2006 teilte die Klägerin dem Beklagen mittels eines ein-seitigen, als "Änderungsmitteilung" überschriebenen Vordrucks mit, dass die am 11.03.1923 geborene Frau Q in ihre Einrichtung eingezogen sei, dass sie Pflegestufe 2 habe und der tägliche Pflegesatz 105,04 Euro betrage. In der Kopfzeile des Vordrucks, in der die Möglichkeit besteht, "PWG" oder "Sozialhilfe" anzukreuzen, wurde letzteres angekreuzt (für die Einzelheiten des Inhalts des Telefax wird auf Bl. 2 der der Verwaltungsakte Bezug genommen). Weitere Angaben enthielt der Vordruck nicht.

Am 13.02.2007 ging bei dem Beklagten eine weitere Änderungsmitteilung der Klägerin erneut in Form eines Vordrucks ein, in der die Klägerin zu dem Betreff "Änderungsmitteilung Pflegewohngeld" das Versterben der Pflegebedürftigen mitteilte und sich zudem erkundigte, weshalb der den Angehörigen der Pflegebedürftigen ausgehändigte "Wohngeldantrag" noch nicht beschieden sei. Zugleich übersandte die Klägerin einen mit Datum 13.02.2007 versehenen Antrag auf Pflegewohngeld, die Mitteilung der AOK Gesundheitskasse über die monatlich bewilligten Pflegeleistungen sowie einen mit dem Datum 05.09.2006 versehenen Antrag auf Pflegewohngeld (für die diesbezüglichen Einzelheiten wird auf Bl. 3 bis 6 der der Verwaltungsakte Bezug genommen). Daraufhin teilte der Beklagte der Klägerin am 15.02.2007 folgendes mit: "Ein Vorgang Q wird hier nicht geführt. Ein Pflegewohngeldantrag ist hier bis heute nicht eingegangen. Hier ist lediglich Ihr Fax vom 06.09.2009 (gemeint ist offensichtlich das Telefax vom 02.09.2006; auf dem Telefax ist das Datum in der vom Sendegerät erstellten Kopfzeile von rechts nach links gedruckt) eingegangen, in welchem Sie den Einzug der Frau Q ohne Einzugsdatum mitteilen."

Auf die anfallenden Pflege- und Unterbringungskosten zahlte die Pflegekasse der Pflegebedürftigen monatlich 1279,- Euro. Die Klägerin bzw. deren Angehörige - näheres ist nicht bekannt - zahlten im Zeitraum 2006 bis 2010 in Teilbeträgen insgesamt 1636,75 Euro.

Am 16.12.2010 erhob die Klägerin gegen den Beklagten eine zunächst als Leistungsbegehren formulierte Klage beim Sozialgericht Düsseldorf (Az.: S 28 SO 594/10), in dem sich die Beteiligten am 21.01.2012 vergleichsweise darauf einigten, dass der Beklagte sich auf Grund des Antrages in der Klageschrift verpflichtet zu entscheiden, ob ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege (für die Pflegebedürftige) bestanden hat.

Mit Bescheid vom 29.02.2012 lehnte der Beklagte die Übernahme der für die Pflegebedürftige in der Zeit vom 31.08.2006 bis 03.02.2007 entstandenen Heimkosten aus Mitteln der Sozialhilfe ab. Ein Antrag auf Hilfe zur Pflege sei bis zum Tod der Pflegebedürftigen nicht gestellt worden; auch sonst sei nicht i.S.v. § 18 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) vor dem Tod bekannt geworden, dass die Voraussetzungen für die begehrte Hilfe zur Pflege vorlägen. Dem widersprach die Klägerin am 19.03.2012. Bereits mit der Einzugsmitteilung vom 02.09.2006 sei ein aktueller und konkreter Bedarf der Hilfe zur Pflege geltend gemacht worden. Auch auf den Pflegewohngeldantrag vom 05.09.2012 sei der Beklagte zu Unrecht untätig geblieben. Die weitere Sachverhaltsaufklärung hätte seitens des Beklagten v...

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