Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 06.10.2015 abgeändert und der Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.04.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2013 verurteilt, an die Klägerin 2.899,64 Euro zu zahlen.

Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu 4/5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin verfolgt als Sonderrechtsnachfolgerin der am 00.00.0000 geborenen und am 00.00.0000 verstorbenen Frau E. F. (im Folgenden: Hilfebedürftige) einen Anspruch auf Übernahme ungedeckter Heimkosten als Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) für die Zeit vom 26.09.2012 bis zum 00.00.0000.

Die Klägerin ist Betreiberin des Alten- und Pflegeheimes P." in V. (im Folgenden: Pflegeheim) und durch formwechselnde Umwandlung des "Q. e.V." (im Folgenden: Verein) aufgrund Gesellschaftsvertrags vom 06.06.2014 errichtet worden. Die in Pflegestufe II eingestufte Hilfebedürftige, die sich zuvor in einer anderen Einrichtung zur Kurzzeitpflege befunden hatte, wurde nach Abschluss eines Heimvertrages am 25.09.2012 an dem darauffolgenden Tag in das Pflegeheim aufgenommen und lebte dort bis zu ihrem Tod am 00.00.0000. Der Verein zeigte dem Beklagten die Aufnahme in die Einrichtung mit Schreiben vom 25.09.2012 an.

Die Hilfebedürftige verfügte über monatliche Einkünfte in Gestalt einer Witwenrente i.H.v. 758,20 EUR (ab 01.01.2013 757,36 EUR), einer Altersrente i.H.v. 94,80 EUR (ab 01.01.2013 94,70 EUR) sowie von zwei Betriebsrenten i.H.v. 42,12 EUR und 38,03 EUR. Die zuständige Pflegekasse der AOK Rheinland-Hamburg erbrachte ab 26.09.2012 Leistungen der vollstationären Pflege nach Pflegestufe II i.H.v. 1.279 EUR. In der Zeit vom 26.09.2012 bis 24.03.2012 blieben Heimkosten in Höhe von insgesamt 7.949,55 EUR ungedeckt.

Auf Anforderung des Beklagten legte die Hilfebedürftige - gemäß einer Vollmacht vom 26.09.2012 vertreten durch ihrem Sohn Z. F. und ihre Schwiegertochter Y. F. - Unterlagen über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor, unter anderem einen mit dem weiteren Sohn K. F. am 11.08.2008 geschlossenen notariellen Vertrag, mit dem sie sich verpflichtet hatte, diesem einen Betrag i.H.v. 215.000 EUR aus dem Verkauf einer Eigentumswohnung zu übertragen. Im Gegenzug wurde ihr ein Wohnrecht an einer Wohnung im Erdgeschoss eines von ihrem Sohn K. F. zu errichtenden Wohnhauses in T. eingeräumt.

Nach Einzug der Hilfebedürftigen in die Wohnung am 13.09.2008 war es im darauf folgenden Monat zum Streit zwischen ihr und der Schwiegertochter gekommen. Die Hilfebedürftige zog daraufhin am 20.11.2008 zurück nach V.. Im weiteren Verlauf nahm sie ihren Sohn K. F. zivilrechtlich auf Rückabwicklung des durch den oben genannten notariellen Vertrag begründeten Schuldverhältnisses in Anspruch. Ihre Klage auf Zahlung von 215.000 EUR nebst Zinsen, Zug-um-Zug gegen Bewilligung einer Löschung eines zu Gunsten der Hilfebedürftigen eingetragenen Wohnungsrechts an dem Grundbesitz in T. wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Krefeld vom 16.12.2010, Az. 5 O 154/09, abgewiesen. Die Hilfebedürftige habe nicht zu beweisen vermocht, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht geschäftsfähig gewesen zu sein. Der notarielle Vertrag sei ferner nicht nach § 138 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nichtig, zudem nicht anfechtbar. Ein Rückzahlungsanspruch ergebe sich weiterhin weder aus dem Vertrag selbst noch wegen Zweckverfehlung aus § 812 Abs. 1 S. 2 BGB oder wegen groben Undanks aus § 530 Abs. 1 BGB.

Nach dem Tod der Hilfebedürftigen am 00.00.0000 beantragte der Verein mit Schreiben vom 02.04.2013 bei dem Beklagten die Übernahme der Heimkosten. Mit zwei Schreiben vom 15.04.2013 verlangte er zudem die Zahlung der offenen Heimkosten i.H.v. 7.949,55 EUR von Herrn K. F. und den Eheleuten Y. und Z. F.. Herr K. F. teilte mit Schreiben vom 14.04.2013 mit, keine Zahlung leisten zu wollen. Mit Bescheid vom 24.04.2013 lehnte der Beklagte den Antrag des Vereins ab. Das Vermögen der Hilfebedürftigen in Form des Schenkungsrückforderungsanspruchs überschreite maßgeblich die Vermögensfreigrenze. Der Verein legte mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 16.05.2013 Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2013 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 24.04.2013 mit der Begründung zurück, dass ein Anspruch des Vereins nicht bestehe. Dieser könne keine höheren Ansprüche geltend machen als die Hilfebedürftige. Ein Schenkungsrückforderungsanspruch gemäß § 528 BGB stehe einer Hilfegewährung indes entgegen.

Am 18.11.2013 hat der Verein Klage zum Sozialgericht Duisburg erhoben.

Mit Beschluss vom 11.09.2013 (Az. 26 VI 578/13) war durch das Amtsgericht Geldern auf Veranlassung des Vereins die Nachlasspflegschaft über den Nachlass der Hilfebedürftigen angeordnet und ein Nachlasspfleger bestellt worden, welcher Kontakt zu Herrn K. F. aufnahm und eine ...

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