Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Beitragspflicht. Rente der betrieblichen Altersversorgung. Verfolgung eines Versorgungszwecks. Zurechnung zur Altersversorgung bei gewählter Altersgrenze von 55 Jahren

 

Orientierungssatz

1. Ein (betriebliches) Ruhegeld ist eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung, zu der alle Leistungen gerechnet werden, mit denen ein Versorgungszweck verfolgt wird, wenn der Versorgungsanspruch durch ein biologisches Ereignis (Alter, Invalidität oder Tod) ausgelöst wird und diese Leistung aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses zugesagt wird (vgl BSG vom 26.3.1996 - 12 RK 44/94 = SozR 3-2500 § 229 Nr 12 und vom 25.4.2012 - B 12 KR 26/10 R = SozR 4-2500 § 229 Nr 16).

2. Eine Altersgrenze von 55 Jahren ist nicht so früh gewählt, dass das Ruhegeld nicht mehr der Altersversorgung zuzurechnen wäre (vgl LSG Stuttgart vom 2.3.2004 - L 11 KR 773/03 und LSG Berlin vom 22.10.2003 - L 9 KR 410/01).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 20.07.2017; Aktenzeichen B 12 KR 12/15 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 03.02.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Nacherhebung von Krankenversicherungsbeiträgen für Einkommen aus einer dem Kläger von seiner früheren Arbeitgeberin gezahlten Betriebsrente für die Zeit von Januar 2005 bis Januar 2008.

Der 1943 geborene, durchgehend bei der Beklagten krankenversicherte Kläger war seit 1969 bis zum 30.06.1998 bei der B, zuletzt bei der B-T GmbH beschäftigt, seit 1991 als Ausbilder für Metallberufe.

Nach der gemäß Anstellungsübernahmevertrag vom 08.08.1991 Bestandteil des Arbeitsvertrages des Klägers gewordenen und durchgehend weiter gültigen "Betriebsvereinbarung Versorgungsbestimmungen (VB) der B-Aktiengesellschaft" vom 01.06.1981 konnte der Kläger, der die Leistungsvoraussetzungen für den Bezug einer Betriebsrente im Übrigen erfüllte, von seiner Arbeitgeberin ein betriebliches Ruhegeld beanspruchen, sobald er aus den Diensten der B ausschied und entweder das 65. Lebensjahr vollendet hatte oder Sozialversicherungsrente in voller Höhe erhielt (§ 5 Abs. 1 VB). § 5 Abs. 3 VB sah vor, dass Ruhegeld auch gewährt werden kann, wenn ein Mitarbeiter, der das 55. Lebensjahr und das 25. Dienstjahr vollendet hat, aus Gründen entlassen wird, die nicht in seiner Person liegen. Das Ruhegeld errechnete sich nach § 7 VB aus den Dienstjahren oder der Pensionsgruppe, letztere wiederum aus dem ruhegeldberechtigten Einkommen des Mitarbeiters. Nach § 10 Abs. 1 VB ist die Höhe der aus betrieblichem Ruhegeld und Sozialversicherungsrente zusammengesetzten "Gesamtversorgung" der Höhe nach gedeckelt bei 90 % des höchsten Nettoeinkommens in den letzten drei Jahren vor Eintritt in den Ruhestand.

Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete - zur Vermeidung einer arbeitgeberseitigen Kündigung aus dringenden betrieblichen Gründen - durch Aufhebungsvertrag vom 07.11.1997. Der Kläger erhielt für den Verlust des Arbeitsplatzes eine einmalige Abfindung von 184.300 DM (Ziff. 2 des Aufhebungsvertrages). Außerdem verpflichtete sich die Arbeitgeberin in Ziff. 3 des Aufhebungsvertrages, dem Kläger, der zu diesem Zeitpunkt gerade 54 Jahre alt wurde, ab Erreichen des 55. Lebensjahres "die Betriebsrente" von mtl. 1.327,55 DM zu zahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten der zwischen dem Kläger und seiner Arbeitgeberin getroffenen Vereinbarungen wird auf den Anstellungsübernahmevertrag vom 08.08.1991, die VB vom 01.06.1981 und den Aufhebungsvertrag vom 07.11.1997 Bezug genommen.

Unter dem 28.09.1998 schrieb die F GmbH im Namen der B T GmbH, für die sie die Ruhegeldverwaltung übernommen habe, dem Kläger, er erhalte ab dem 01.12.1998 betriebliches Ruhegeld in Höhe von 1.327,55 DM brutto monatlich. Die Ruhegeldzahlung werde jeweils zum Monatsende überwiesen. Der Kläger sei verpflichtet, die Altersrente aus der gesetzlichen Sozialversicherung frühestmöglich in Anspruch zu nehmen, spätestens zum 01.12.2003. Mit Bewilligung der Sozialversicherungsrente erfolge eine Neuberechnung des Ruhegeldes wegen der Gesamtversorgungsbegrenzung nach § 10 VB. Hierdurch könne sich das Ruhegeld vermindern. Beiträge zur Krankenversicherung (KV) und Pflegeversicherung (PV) wurden aus dem Ruhegeld zunächst nicht abgeführt. Eine Meldung an die Beklagte unterblieb, weil die frühere Arbeitgeberin des Klägers annahm, dieser sei privat versichert.

Von August 1998 bis einschl. Januar 2008 übte der Kläger eine Vollzeitbeschäftigung als Lehrer am Berufskolleg Essen-West aus. Sein Gesamteinkommen unter Einschluss der Betriebsrente lag während dieser Zeit nie über der Beitragsbemessungsgrenze. Seit dem 01.02.2008 bezieht der Kläger eine gesetzliche Altersrente (1.853,93 EUR) und Leistungen der VBL (91,84 EUR). Seitdem ist er bei der Beklagten in der KV der Rentner (KVdR) versichert. Von der Beklagten nach seinen Einkommensverhältnissen befragt, gab der Kläger am 26.01.2008 auch die Einkünfte aus...

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