Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 13.07.2022 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe zu gewährender Regelbedarfe nach § 20 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) vom 01.09.2019 bis 31.08.2020 streitig.

Der am 00.00.1966 geborene Kläger steht beim Beklagten im Leistungsbezug nach dem SGB II und ist seit 01.04.1991 alleine unter der Anschrift Y.-straße. 44 in E. wohnhaft. Er ist seit 2002 mit Herrn V. B. (im Folgenden: Lebenspartner), der in C. wohnhaft ist, nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) verpartnert. Bis zum Jahr 2017 wurde dem Kläger nach eigenen Angaben vom Beklagten der Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 1 nach § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II gewährt. Vom 01.11.2016 bis 31.01.2019 bezog der Kläger eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung i.H.v. monatlich 344,01 Euro (Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Westfalen vom 14.02.2017), ihm wurden in diesem Zeitraum ergänzend Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung unter Berücksichtigung der Regelbedarfsstufe 1 gewährt.

Auf den Antrag vom 19.08.2019 bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 23.08.2019 für den Zeitraum 01.09.2019 bis 31.08.2020 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 680,94 Euro monatlich, davon 382 Euro Regelbedarf nach der Regelbedarfsstufe 2 gem. § 20 Abs. 4 SGB II sowie 298,94 Euro Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II.

Gegen den Bescheid vom 23.08.2019 legte der Kläger betreffend die Gewährung des Regelbedarfs von lediglich 382,00 Euro monatlich Widerspruch ein. Er lebe mit seinem Lebenspartner nicht in einer gemeinsamen Wohnung und bilde mit ihm daher weder eine Bedarfs- noch eine Haushaltsgemeinschaft, sodass keine niedrigeren Kosten etwa durch einen gemeinsamen Strom- oder Internetanschluss anfielen. Die Kürzung des Regelbedarfs auf 382,00 Euro komme einer Sanktion von circa zehn Prozent des Regelbedarfs gleich. Insbesondere sei das Urteil des BSG vom 18.02.2010 unter dem Aktenzeichen B 4 AS 49/09 R nicht auf ihn anwendbar, da es dabei um die Anrechnung von Einkommen aus einer Pension bei Eheleuten mit getrennten Haushalten gegangen sei, er und sein Lebenspartner bezögen jedoch beide Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II und hätten kein Einkommen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 04.11.2019 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Kläger gehöre gemeinsam mit seinem Lebenspartner nach § 7 Abs. 3 Nr. 3b) SGB II zu einer Bedarfsgemeinschaft, weshalb der Regelbedarf für ihn nach § 20 Abs. 4 SGB II 382 Euro monatlich (Regelbedarfsstufe 2) betrage. Das BSG knüpfe in seinem Urteil vom 18.02.2010 zum Aktenzeichen B 4 AS 49/09 R an die Begrifflichkeiten und Definitionen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) an und führe an, dass neben einer räumlichen Trennung auch ein Trennungswille Voraussetzung sei, um den Tatbestand des "dauernd getrennt Lebens" nach § 1567 BGB zu erfüllen. Grundsätzlich sei nach der Rechtsprechung des BSG von der Vermutung des Nichtgetrenntlebens von Ehegatten auszugehen. Da hier nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Lebenspartnerschaft zwischen dem Kläger und seinem Lebenspartner gelöst wurde oder dies angestrebt worden sei, müsse von einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ausgegangen werden.

Mit Änderungsbescheid vom 23.11.2019 berücksichtigte der Beklagte die angepassten Regelbedarfe ab 01.01.2020 bis 31.08.2020 in Höhe von monatlich 389 Euro für den Kläger, wobei er weiterhin von der Regelbedarfsstufe 2 ausging.

Am 06.12.2019 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Dortmund (SG) Klage erhoben. Er hat dabei vorgetragen, dass ihm der Regelbedarf für Alleinstehende zu bewilligen sei, weil er, da er alleine in einem Einpersonenhaushalt lebe, wirtschaftlich höhere Unterhaltungskosten etwa bei der Haushaltsführung aufbringen müsse, als es bei mehreren Leistungsempfängern der Fall sei, die im selben Haushalt lebten. Dies ergebe sich aus § 20 Abs. 2 SGB II, der auf § 28 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) verweise i.V.m. § 2 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes. Etwas Anderes ergäbe sich auch nicht aus dem vom Beklagten erwähnten Urteil des BSG unter dem Aktenzeichen B 4 AS 49/09 R, denn dieses Urteil verhalte sich nicht zu der Frage, welcher Regelbedarf für einen Einpersonenhaushalt oder einen aus mehreren Personen bestehenden Haushalt zu berücksichtigen sei.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 23.08.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2019 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 23.11.2019 zu verurteilen, ihm für den Zeitraum 01.09.2019 bis 31.08.2020 Leistungen zur Sicherung des...

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