Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung vorläufig bewilligter Leistungen der Grundsicherung bei deren endgültiger Festsetzung - Hilfebedürftigkeit - verwertbares Vermögen

 

Orientierungssatz

1. Die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung setzt nach §§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 9 SGB 2 den Nachweis der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers voraus. Verfügt dieser im Bewilligungszeitraum über verwertbares Vermögen, welches den Vermögensfreibetrag überschreitet, so ist die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen ausgeschlossen.

2. Ist bei Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraums noch Einkommen vorhanden, so wird es ab dem darauffolgenden Monat zum Vermögen.

3. Nach § 41a Abs. 6 SGB 2 sind die aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen auf die abschließend festgestellten Leistungen anzurechnen.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 06.01.2022; Aktenzeichen B 4 AS 254/21 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 28.08.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Erstattungsbescheid bei endgültiger Festsetzung über einen Betrag in Höhe von 7.516,82 EUR für die Zeit vom 01.11.2017 bis zum 30.04.2018.

Der am 00.00.1959 geborene Kläger ist als selbständiger Rechtsanwalt tätig. Er ist privat kranken- und pflegeversichert. Der Kläger wohnte zur Miete in einem Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 95 qm, von der er einen 15 qm großen Raum für seine berufliche Tätigkeit nutzte, zu einer Bruttogesamtmiete von monatlich 545,00 EUR. Das Haus wurde mit Öl beheizt. Heizöl erwarb der Kläger im streitigen Zeitraum nicht.

Der Kläger beantragte für die Zeit ab dem 01.05.2017 erstmals Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II bei dem Beklagten. Mit Bescheid vom 14.07.2017 bewilligte der Beklagte dem Kläger zunächst vorläufige Leistungen für die Zeit vom 01.05.2017 bis zum 31.10.2017 in Höhe von monatlich je 1.245,69 EUR. Mit Bescheid vom 12.03.2018 setzte der Beklagte die Leistungen des Klägers auf 0,00 EUR fest und forderte die Erstattung eines Betrags i.H.v. 7.474,14 EUR. Dieser Bescheid ist Gegenstand des Verfahrens L 19 AS 1548/20.

Am 03.10.2017 beantragte der Kläger die Weiterbewilligung der Leistungen ab dem 01.11.2017. Am 03.10.2017 betrug das Guthaben auf seinem Girokonto 10.590,67 EUR sowie am 30.10.2017 9.403,85 EUR, das Guthaben auf einem Sparbuch des Klägers betrug 8.550,00 EUR. Am 19.12.2017 erfolgte eine Gutschrift vom Girokonto des Klägers auf dessen Sparbuch i.H.v. 150,00 EUR, die nebst Zinsen zu einem Guthaben i.H.v. 8.700,16 EUR auf dem Sparbuch des Klägers führte. Zum 12.03.2018 belief sich das Guthaben auf dem Girokonto des Klägers auf 11.618,93 EUR sowie zum 30.04.2018 auf 13.281,99 EUR.

Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 20.12.2017 vorläufige Grundsicherungsleistungen i.H.v. monatlich 1.094,82 EUR für die Zeit vom 01.11.2017 bis zum 31.12.2017 sowie von monatlich 1.101,82 EUR für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 30.04.2018. Hierbei legte der Beklagte unter anderem eine Grundmiete in Höhe von 236,50 EUR sowie Nebenkosten in Höhe von 71,58 EUR zugrunde. Einkommen wurde nicht angerechnet. Mit Änderungsbescheid vom 19.03.2018 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufige Grundsicherungsleistungen in Höhe von monatlich 1.128,32 EUR für die Zeit vom 01.11.2017 bis zum 31.12.2017 sowie von monatlich 1.138,99 EUR für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 30.04.2018, wobei er den halbierten Basistarif der Beiträge zu der Krankenversicherung des Klägers anpasste sowie eine Grundmiete in Höhe von 270,00 EUR zugrunde legte. Am 27.04.2018 erließ der Beklagte nach Teilabhilfe eines Widerspruchs des Klägers gegen den Bescheid vom 20.12.2017 mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2018 einen weiteren Änderungsbescheid vom 27.04.2018, mit dem er dem Kläger unter Zugrundelegung einer Grundmiete von 387,37 EUR sowie Nebenkosten von 71,58 EUR vorläufige Grundsicherungsleistungen i.H.v. von monatlich 1.245,69 EUR für die Zeit vom 01.11.2017 bis zum 31.12.2017 sowie von monatlich 1.256,36 EUR für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 30.04.2018 bewilligte.

Nach einem Widerspruch des Klägers vom 04.05.2018 gegen den Änderungsbescheid vom 27.04.2018 hob der Beklagte den Änderungsbescheid vom 27.04.2018 vor dem Hintergrund einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung mit Abhilfebescheid vom 15.05.2018 auf und erließ am 22.05.2018 einen weiteren Änderungsbescheid, mit dem er dem Kläger weiterhin vorläufige Grundsicherungsleistungen i.H.v. monatlich 1.245,69 EUR für die Zeit vom 01.11.2017 bis zum 31.12.2017 sowie von monatlich 1.256,36 EUR für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 30.04.2018 bewilligte.

Gegen den Änderungsbescheid vom 22.05.2018 erhob der Kläger am 29.05.2018 Widerspruch, den er mit Schreiben vom 14.06.2018 damit begründete, dass der Beklagte an den Tenor seines Widerspruchsbescheids vom 26.04.2018 gebunden sei, die tatsächlichen Kosten der Unterkun...

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