Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht von Golflehrern

 

Orientierungssatz

Steht es Golflehrern frei, Golfunterricht nach ihrem Belieben nicht nur an Mitglieder des Golfclubs, sondern auch anderen Personen zu erteilen, sind sie nicht bei der Erteilung des Unterrichts an das Golfgelände gebunden und vereinbaren sie das Stundenhonorar auch mit den Mitgliedern des Clubs im Wesentlichen frei, so sind sie in der Regel als freiberufliche Golflehrer anzusehen und unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht (vgl BSG vom 29.8.1963 - 3 RK 86/59 = BSGE 20, 6 = SozR Nr 41 zu § 165 RVO).

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.09.2001 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Tenor wie folgt gefasst wird: Der Bescheid der Beklagten vom 20.09.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.1998 wird insoweit aufgehoben, als Beiträge für die Unterrichtstätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 3) festgesetzt worden sind. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren. Weitere außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der klagende Golfclub Beiträge zur Sozialversicherung auch für die Stundenhonorare zu entrichten hat, die die Beigeladenen zu 1) bis 3) für die Erteilung von Golfunterricht von den Golfschülern in der Zeit vom 01.12.1991 bis 31.12.1995 erhalten haben.

Die Beklagte führte bei dem Kläger im Januar 1996 eine Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 Viertes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IV) für die Zeit ab 01.12.1991 durch. Damals waren die Beigeladenen zu 1) bis 3) bei dem Kläger als Golflehrer tätig. Der Beigeladene zu 1) übte seinen Beruf bei dem Kläger ab dem 15.02.1981 aus und betrieb gleichzeitig den "Q-shop" in eigener Verantwortung. Die Beigeladenen zu 2) und 3) waren bei dem Kläger vom 01.02.1993 bis zum 15.07.1994 bzw. vom 15.02.1991 bis zum 30.09.1992 beschäftigt. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) erhielten jeweils ein monatliches Bruttogehalt von dem Kläger von 1.400,- DM bzw. 2.000,- DM, für das jeweils Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden.

Der Inhalt der schriftlichen Arbeitsverträge lautet im Wesentlichen wie folgt: Die Arbeitszeit sollte 10 bzw. 9 Monate im Jahr bei 6 Tagen in der Woche betragen, wobei der Montag arbeitsfrei war. Die wesentliche Aufgabe sollte darin liegen, die Mitglieder mit dem Golfsport vertraut zu machen und wöchentlich mindestens 2 Stunden Golfunterricht für Jugendliche zu erteilen. Ferner wird in den Verträgen der Beigeladenen zu 2) und 3) die Vermittlung der Regeln und Golfetikette an Einzelpersonen sowie an Teilnehmer der vom Club veranstalteten Regelabenden, das Training der Clubmannschaft und die Mitwirkung bei größeren Wettspielen und in dem Vertrag des Beigeladenen zu 3) auch die beratende Funktion im Sportausschuss genannt. Die Golflehrer waren vertraglich auch berechtigt, an Nichtmitglieder gegen Honorar, das mindestens dem für Clubmitglieder entsprechen musste, auf dem clubinternen Golfgelände Unterricht zu erteilen, soweit der allgemeine Spielbetrieb dies zuließ. Clubmitglieder sollten gegenüber den Nichtmitgliedern ein Vorrecht auf Trainerstunden haben. In dem Vertrag des Beigeladenen zu 1) war dieser nach § 7 "für Steuern und Abgaben, die aus Einkommen anfallen, das er neben seinem Bruttogehalt hat, ausschließlich selbst verantwortlich". Nach § 8 der Arbeitsverträge der Beigeladenen zu 2) und 3) sind diese "für Steuern, Abgaben und Versicherungen (wie Einkommenssteuer, Sozialversicherung, Arbeitslosenversicherung o.a.), die von zusätzlich zum Bruttogehalt vereinnahmten Beiträgen aus Golfstunden o.a. zu zahlen sind", selbst verantwortlich.

Außer den Beigeladenen zu 1) bis 3) waren der Zeuge I D vom 01.12.1991 bis zum 30.10.1994 und Herr F T vom 01.04.1993 bis zum 31.03.1996 im Rahmen eines Ausbildungsvertrages zur Ausbildung im Beruf des Golflehrers bei dem Kläger tätig.

Mit Bescheid vom 20.09.1996 machte die Beklagte eine Beitragsnachforderung in Höhe von 71.361,39 DM für den Prüfzeitraum vom 01.12.1991 bis zum 31.12.1995 geltend. U.a. führte sie aus: Die Golflehrer sowie die Auszubildenden seien nicht nur bezogen auf die Pauschalvergütung, sondern auch in Bezug auf die Erteilung von Trainerstunden versicherungspflichtig beschäftigt. Insofern handele es sich um ein einheitliches abhängiges Beschäftigungsverhältnis zum Kläger auch dann, wenn die Vergütung für die Lehrtätigkeit von den Golfschülern stamme. Seinen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis in Bezug auf die Erteilung von Trainerstunden nicht vorgelegen habe. Insoweit habe nur ein Vertragsverhältnis zwischen den Golflehrern und ihren Schülern bestanden. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.1998 korrigierte die Beklagte die Beitragsnachforderung wegen eines Rechenfehlers auf 71.240,39 DM und wies den Widerspruch unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 29.08.1963 (3 RK 86...

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