Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht. Golflehrer. Durchführung von Schnupper- und Platzreifekursen. Abgrenzung. abhängiges Beschäftigungsverhältnis. selbstständige Tätigkeit

 

Orientierungssatz

Zur Abgrenzung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und einer selbstständigen Tätigkeit bei einem Golflehrer, der Schnupper- und Platzreifekurse für einen Golfclub durchführt.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 22.11.2005; Aktenzeichen B 12 KR 54/05 B)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Oktober 2001 bei der Klägerin als Golflehrer bei der Durchführung von Schnupper- und Platzreifekursen sozialversicherungspflichtig beschäftigt war und eine Beitragsforderung von 11.431,35 € entstanden ist.

Der Beigeladene zu 1) schloss am 23. August 1996 mit der Klägerin einen "Anstellungsvertrag" mit u. a. folgenden Regelungen:

Präambel

Herr P wird ab dem 01. April 1997 als Head-Pro auf dem Gelände des Golfclubs an der Sch Dienstags bis Sonntags als selbständiger Golflehrer tätig. Die Gesellschaft benötigt seine Dienstleistungen in dem in § 1 dieses Vertrages genannten Umfang. Herr P ist bereit, im Rahmen dieses Anstellungsvertrages diese Dienstleistungen zu erbringen. Die Parteien treffen daher folgende Vereinbarung:

§ 1: Beginn und Aufgabenbereich

Herr P übernimmt neben seiner selbständigen Tätigkeit als Golflehrer für die Gesellschaft folgende Aufgaben:

1. Setzen der Löcher und Abschlagmarkierungen

Grundsätzlich wird das Setzen der Löcher und der Abschlagmarkierungen vom Platzmeister vorgenommen. Vor sämtlichen offenen Turnieren und Meisterschaften kann Herr P in Abstimmung mit dem Spielführer für das Setzen hinzugezogen werden, das er dann zusammen mit dem Platzmeister durchzuführen hat.

2. Ausgabe der Zählkarten

Bei Turnieren übernimmt Herr P in Abstimmung mit dem Sekretariat die Ausgabe der Zählkarten und den Einzug des Nenngeldes.

3. Vergabe von Platzrecht

Herr P schlägt vor, welche seiner Schüler das Platzrecht erhalten sollen, nachdem er sich vergewissert hat, dass diese die ausreichenden golferischen Fertigkeiten besitzen, die Etikette und die wichtigsten Golfregeln beherrschen. Die endgültige Entscheidung der Vergabe des Platzrechtes erfolgt durch den Spielführer.

4. Regelabende

Herr P steht der Gesellschaft zur Durchführung von Regelabenden nach Bedarf zur Verfügung.

5. Training

Herr P steht zu den mit dem Spielführer und ggf. dem Jugendwart abgesprochenen Stunden und in der vereinbarten Weise für das Mannschafts-, Senioren- und Jugendtraining zur Verfügung. Hierfür erhält er eine gesonderte Vergütung zu den mit der Gesellschaft zu vereinbarenden Trainerstunden-Sätzen.

6. Ausbildung von Lehrlingen

Sollte die Gesellschaft die Ausbildung eines Lehrlings befürworten, obliegt diese Herrn Parker.

§ 3: Vergütung

Für seine Tätigkeit erhält Herr P ein monatliches Gehalt von brutto DM 2.000,-, zahlbar jeweils zum Monatsende. Über die Höhe des monatlichen Gehaltes wird erstmals mit Wirkung zum 01.04.2000 und danach mit Wirkung zum 01.04. der Folgejahre neu verhandelt. Dabei besteht Einigkeit darüber, dass die Basis eines neu festzulegenden monatlichen Gehaltes sich an dem Durchschnitt der Einkommen anderer vergleichbarer Head-Pros des Schleswig Holsteiner Golfverbandes orientieren soll.

Die sich aus diesen Bezügen ergebenden Sozialabgaben werden von beiden Vertragspartnern zu gleichen Teilen getragen.

Im Rahmen dieses Anstellungsvertrages meldete die Klägerin den Beigeladenen zu 1) zur Sozialversicherung an und zahlte entsprechend Sozialversicherungsbeiträge. Am 26. Januar 1998 schlossen die Klägerin und der Beigeladene zu 1) einen Pachtvertrag über den von dem Beigeladenen zu 1) selbstständig zu führenden Pro-Shop (Pachtzins 150,00 DM monatlich) und die zu betreibende Driving-Range (Pachtzins 200,00 DM monatlich) rückwirkend zum 13. September bzw. 1. April 1997. Zwischenzeitlich sind sämtliche Verträge aufgehoben worden und der Beigeladene zu 1) nicht mehr bei der Klägerin tätig.

Im Juli 2001 führte die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch. Auf ihre Anfrage teilte ihr der Beigeladene zu 1) u. a. mit, er beschäftige einen Angestellten acht Stunden die Woche und unterhalte eigene Geschäftsräume (17 qm). Eine regelmäßige Arbeitszeit sei mit dem Club nicht vereinbart, er lege fest, wann er trainiere. Beim Training hätten Mitglieder Vorrang vor Nichtmitgliedern. Die Trainingsstunden für das Jugendtraining seien wöchentlich festgelegt. Er habe auch die Möglichkeiten mit diesen zu trainieren. Unterricht auf anderen Plätzen dürfe er nicht erteilen. Bei Erkrankung stelle er keinen Ersatzmann. Er setze Kapital ein als Pacht für den Pro-Shop und die Driving-Range sowie für Ballmaschine und -wäscher sowie Sammler, Bälle, Matten und die Shopeinrichtung. Die Trainingsstunden kosteten 80,00 DM pro Stunde. Er lege den Satz fest und entscheide über eine evtl. Erhöhung. Die Zahlung erfolge direkt an ihn außer bei den Schnupperkursen, Platzreifekurs...

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