Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit. Golflehrer mit einem vom Verband der Berufsgolfer anerkannten Status. Auftragsverhältnis. Dienstleistungsvertrag über eine freiberufliche Zusammenarbeit zur Erteilung von Golfunterricht. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Zum sozialversicherungsrechtlichen Status eines Golflehrers, der auch für das Mannschaftstraining zuständig ist.

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 21.04.2022 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Golflehrer für den Kläger ab 15.03.2018 als selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst tragen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird endgültig auf 5.000 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen zu 1) in Bezug auf seine ab 15.03.2018 für den Kläger ausgeübte Tätigkeit als Golflehrer mit einem vom Verband der Berufsgolfer (Professional Golfers Association ≪PGA≫) anerkannten Status (sog. PGA-Status).

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der einen Golfclub betreibt. Der 1986 geborene Beigeladene zu 1) ist PGA-Professional.

Der Kläger und der Beigeladene zu 1) schlossen erstmals am 10.12.2017 einen „Dienstleistungsvertrag über eine freiberufliche Zusammenarbeit zur Erteilung von Golfunterricht“, der auszugsweise folgende Regelungen enthielt:

1.1 Der Professional erbringt für …[den Kläger] als selbstständiger Golftrainer Golfunterricht sowie golfsportfachliche Dienstleistungen

1.2 Gegenstand dieses Vertrages ist die entgeltliche Nutzung der Einrichtungen der Golfanlage …[des Klägers] für die selbstständige Tätigkeit des Professionals als Golflehrer. Die Kunden des Professionals sind dabei nach seinem eigenen Ermessen Mitglieder und Gäste der Golfanlage, die dort den Golfsport ausüben möchten.

1.3 Dem Professional wird für die Dauer des Vertrages die Nutzung der gesamten Golfanlage, einschließlich sämtlicher Nebeneinrichtungen eingeräumt, soweit dies zur Erteilung von Golfunterricht bzw. golfspottspezifischer Dienstleistungen erforderlich ist. Darüber hinaus erhält der Professional einen Büroraum derzeit noch im ProZimmer zur Verfügung gestellt.

1.4 Der Professional bezahlt für die Benutzung der Golfanlage zu Unterrichtszwecken, die Mitnutzung eines Büroraums als Pro-Zimmer, für die Nutzung des Namens der Golfanlage sowie deren Logo für Werbemaßnahmen der Golfakademie sowie für die Einräumung des [sic] Möglichkeit der Verlinkung seiner Golfschul-Homepage mit der Homepage der Golfanlage ein jährliches Entgelt (siehe Anlage 1) nach Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung seitens …[des Klägers].

2.1 Der Professional erteilt Unterricht an Dauernutzer/Mitglieder …[des Klägers] sowie an Besucher und an Gäste der Golfanlage. Dazu schließt der Professional selbständig und ausschließlich mit den einzelnen Schülern Unterrichtsverträge ab.

2.2 Der Professional ist in der Einteilung seines Golfunterrichtes frei. Er unterliegt keinen Weisungs- oder Direktionsrechten …[des Klägers] und ist in Bezug auf Zeit, Dauer, Art und Ort der Arbeitsausübung frei und nicht in die Arbeitsorganisation …[des Klägers] eingebunden. Der Professional ist insbesondere berechtigt, seine Tätigkeit auch auf anderen Golfanlagen anzubieten. Auf der Golfanlage …[des Klägers] hat er die geltenden Haus-, Platz- und Spielordnungen sowie die Regeln der Etikette auf der Golfanlage zu beachten und einzuhalten. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass diese auch von seinen Golfschülern beachtet und eingehalten werden.

2.3 Bei der Auswahl seiner Schüler sowie in der zeitlichen und sachlichen Ausgestaltung seines Unterrichtes ist der Professional frei. Der Professional kann für seinen Golfunterricht sowie für von ihm veranstaltete Golfreisen unter Nutzung des Namens und des Logos …[des Klägers] werben. Art und Umfang der Werbetätigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Nutzung von Namen und Logo …[des Klägers], werden einvernehmlich zwischen Golfclub und Professional abgestimmt.

2.4 Die Höhe des Unterrichtsentgelts unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Professional und seinem jeweiligen Schüler. Der Professional wird die Golfanlage zu Beginn der jeweiligen Saison über die Höhe des Unterrichtentgelts informieren, so dass eine entsprechende einheitliche Kommunikation an die Unterrichtsinteressenten erfolgen kann.

2.5 Der Golfclub wird den Professional mit der Erteilung von Golfunterricht an die Mannschaften und die Fördergruppen des Golfclubs sowie an die Kinder-/Jugend/Junioren- Gruppen beauftragen und neue Anwärter der Golfanlage und Golfinteressenten im Rahmen sogenannter Schnupperveranstaltungen an den Professional empfehlen.

2.6 Sofern der Golfclub es wünscht, steht der Professional ihm auch in anderen Belangen gegen Entgelt zur Verfügung, s...

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