rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 11.05.2000; Aktenzeichen S 34 KR 156/97)

 

Nachgehend

BSG (Aktenzeichen B 7 SF 1/01 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.05.2000 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen den Verbandsbeitrag für das Jahr 1997.

Die Klägerin ist Mitglied des Beklagten, dieser ist Mitglied des Beigeladenen. Nach § 16 Abs. 1 der Satzung des Beklagten (in der ab 30.09.1996 geltenden Fassung) werden die Mittel für den Landesverband durch jährlich im voraus zu entrichtende Beiträge seiner Mitglieder aufgebracht. Eine entsprechende Regelung enthält die Satzung des Beigeladenen. Zu den Aufgaben des Beklagten gehört nach § 3 Abs. 3 seiner Satzung auch die Einrichtung von Serviceleistungen, wie z.B. zur Prüfung und Überwachung der wirtschaftlichen Verordnungsweise der Heilberufe und der Unterhalt einer Apotheken-Rechnungsstelle (APO).

Der Verwaltungsrat des Beklagten stellte in seiner Sitzung am 28.11.1996 den Haushaltsplan 1997 fest und beschloss zugleich, den vom Verwaltungsrat des Beigeladenen festgesetzten Verbandsbeitrag von 16,30 DM je Mitglied in den Haushalt des Beklagten einzustellen. Dieser Betrag enthält einen Anteil von 1,69 DM für die ...-Bundesakademie und einen Anteil von 3,65 DM für das Informationssystem (IS BKK, IS KV). Der Beitrag für den Landesverband wurde auf insgesamt 17,12 DM festgesetzt, er setzt sich aus einem Kernbeitrag in Höhe von 14,22 DM, einer Schwellenumlage APO von 0,90 DM und einer Schwellenumlage IS KV (Informationssystem Krankenversicherung) von 2,-- DM zusammen.

Mit Bescheid vom 15.01.1997 erhob der Beklagte von der Klägerin eine Abschlagszahlung für den Verbandsbeitrag. Die Endabrechnung wurde mit Bescheid vom 25.03.1997 vorgenommen, wobei sich hinsichtlich der Höhe der Beitragsanteile keine Änderung ergab.

Die Klägerin hat gegen den Bescheid vom 15.01.1997 vor dem Sozialgericht Duisburg Klage erhoben und auch den Bescheid vom 25.03.1997 nach dessen Erlass angefochten. Mit Beschluss vom 18.08.1997 hat das Sozialgericht Duisburg beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Mit Beschluss vom 17.09.1997 hat es den Rechtsstreit an das Sozialgericht Düsseldorf verwiesen.

Die Klägerin hat grundsätzlich die Auffassung vertreten, der Beklagte bzw. der Beigeladene dürften Unterstützungsaufgaben für die Kassen nur mit Zustimmung der Mitglieder bzw. der unterstützten Kassen wahrnehmen und finanzieren. Hinsichtlich einzelner Aufgaben benötige sie die angebotene Unterstützung nicht, da sie diese Aufgaben selbst wahrnehme oder sich anderer Hilfe bediene. Sie dürfe somit auch nicht über den Verbandsbeitrag zur Finanzierung dieser Aufgaben herangezogen werden. Im einzelnen rügt die Klägerin, dass bei dem Verbandsbeitrag für den Beigeladenen der Anteil für die Posten der ...-Akademie und des Informationssystems BKK (IS IKK, IS KV) nicht gerechtfertigt sei. Die ...-Akademie erhebe bei einer Inanspruchnahme durch ihre Mitarbeiter Kursgebühren. Eine darüber hinausgehende Finanzierung über die Umlage belaste sie wegen der geringen Inanspruchnahme der Akademie übermäßig. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Akademie wirtschaft lich geführt werde. Hinsichtlich des Informationssystems sei unklar, inwiefern noch eine Umlage von Kosten erfolge, nachdem für diesen Bereich eine eigenständige GmbH gegründet worden sei. Hinsichtlich des Beitrags zum Beklagten könne die Schwellenumlage APO von ihr nicht verlangt werden, da diese keine Verbandsaufgabe wahrnehme und sie selbst nicht Vertragspartner der APO sei. Auch die Schwellenumlage IS KV sei unverständlich, da sie bereits für die Kosten des Rechenzentrums, dessen Mitglied sie sei, in Anspruch genommen werde. Der Kernbeitrag für den Landesverband sei zu hoch, soweit er der Finanzierung von Arbeitsgemeinschaften diene. Es bestünden rechtliche Bedenken dagegen, dass die Arbeitsgemeinschaft selbst Verwaltungsaufgaben wahrnähmen, die dem Landesverband oblägen. Sie sei insoweit allenfalls bereit, die Kosten zu finanzieren, die der Arbeitsgemeinschaft ..., der sie angehöre, aus der Wahrnehmung von Landesverbandsaufgaben erwachsen seien. Die Klägerin hielt ferner die Bescheide für rechtswidrig, weil sie nicht ausreichend begründet seien. Insbesondere ergebe sich aus ihnen nicht, inwiefern die einzelnen Posten dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) genügten.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, eine über die Verbandsumlage finanzierte Wahrnehmung von Aufgaben zur Unterstützung der Mitglieder setze nicht voraus, dass die einzelne Kasse dem zugestimmt habe. Insoweit sei unerheblich, dass die Klägerin die APO nicht in Anspruch nehme. Im übrigen diene die APO auch der Erfüllung originärer Verbandsaufgaben. Gegenstand der Schwellenumlage IS KV sei die ADV-Fachberatung (Systembetreuung/Fachberatung) gewesen. Die Einrichtung von Arbeits...

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