Entscheidungsstichwort (Thema)

gesetzliche Unfallversicherung. zuständiger Unfallversicherungsträger. Gemeindeunfallversicherungsverband. Verwaltungs-Berufsgenossenschaft. neues Recht. Unternehmen in privater Rechtsform. alternative Tatbestandsvoraussetzung. überwiegende Beteiligung der öffentlichen Hand. mittelbarer ausschlaggebender Einfluss. Sparkassen-Finanz-Service-GmbH. Tochtergesellschaft der Kreissparkasse. Alleingesellschafterin

 

Orientierungssatz

1. Die Neuregelung in § 129 Abs 1 Nr 1a SGB 7 ist in dem Sinne auszulegen, dass die Voraussetzungen unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens alternativ erfüllbar sind. Dies wird in der Begründung des Gesetzentwurfs ausdrücklich klargestellt (vgl BR-Drs 585/04, 5; BT-Drs 15/3439, 9).

2. Auch ein mittelbarer Einfluss reicht für das Tatbestandsmerkmal "ausschlaggebender Einflusses" iS von § 129 Abs 1a Buchst b SGB 7 idF vom 9.12.2004 aus.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 08.05.2007; Aktenzeichen B 2 U 3/06 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin und des Beigeladenen zu 1) wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 21. Februar 2002 geändert. Es wird festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) ab 01.01.2005 der zuständige Träger der Unfallversicherung für die Klägerin ist. Die Beigeladene zu 2) hat der Klägerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Gemeindeunfallversicherungsverband Rheinland (Beigeladene zu 1.) oder die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft ab 01.01.2005 der für das Unternehmen der Klägerin zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ist.

Die Kreissparkasse E errichtete im Jahre 1997 als 100-prozentige Tochtergesellschaft die S-Beteiligungsgesellschaft E mbH, mit der ein Ergebnisabführungsvertrag geschlossen wurde. Die S-Beteiligungsgesellschaft E mbH gründete am 16.04.1998 die Klägerin, deren Gegenstand die Vermittlung von Produkten und Dienstleistungen der Sparkassen-Finanzgruppe und deren Kooperationspartnern ist. Alleinige Gesellschafterin der Klägerin ist die S-Beteiligungsgesellschaft E mbH. Auch zwischen der Klägerin und der S-Beteiligungsgesellschaft E mbH wurde ein Ergebnisabführungsvertrag geschlossen.

Mit Bescheid vom 12.05.2000 lehnte das beklagte Land den Antrag der Klägerin vom 07.06.1999 auf Übernahme in die Zuständigkeit des Beigeladenen zu 1) ab. Zur Begründung führte es aus: Bei in privater Rechtsform betriebenen Unternehmen sei als tatbestandliche Grundvoraussetzung für eine Übernahme gemäß § 129 Abs. 3 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) stets eine überwiegende finanzielle Beteiligung der öffentlichen Hand erforderlich. Dass diese Voraussetzung hier vorliege, sei nicht nachgewiesen worden. Die Klägerin erhob Widerspruch und machte geltend, dass eine Beschränkung der Übernahmemöglichkeit bei privatrechtlich organisierten Unternehmen auf den Fall der überwiegenden Beteiligung am Stammkapital des Unternehmens sich aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes nicht entnehmen lasse. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 129 Abs. 3 SGB VII lägen vor, da die Gemeinden auf die Sparkassen einen ausschlaggebenden Einfluss im Sinne der Vorschrift hätten und die Kreissparkasse E wiederum einen ausschlaggebenden Einfluss auf ihre 100-prozentige Tochtergesellschaft ausübe. Ein mittelbarer Einfluss der Gemeinde auf die Tochtergesellschaften der Sparkasse sei als ausreichend anzusehen. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.01.2001 wies das beklagte Land den Rechtsbehelf zurück.

Hiergegen hat die Klägerin am 05.02.2001 Klage erhoben und im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid des beklagten Landes vom 12.05.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.01.2001 aufzuheben und das beklagte Land zu verurteilen, sie gemäß § 129 Abs. 3 SGB VII in die Zuständigkeit des Beigeladenen zu 1)zu übernehmen, hilfsweise, das beklagte Land zu verurteilen, ihren Antrag vom 07.06.1999 auf Übernahme in die unfallversicherungsrechtliche Zuständigkeit des Beigeladenen zu 1) unter Aufhebung der vorgenannten Bescheide und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die tatbestandliche Grundvoraussetzung einer überwiegenden Beteiligung der öffentlichen Hand am Unternehmen sei nicht gegeben. Im Übrigen übe die öffentliche Hand auf die Klägerin auch keinen ausschlaggebenden Einfluss aus.

Der Beigeladene zu 1) hat sich den Ausführungen der Klägerin, die Beigeladene zu 2) hat sich dem Antrag und den Ausführungen des beklagten Landes angeschlossen.

Mit Urteil vom 21.02.2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen die allen Beteiligten am 06.03.2002 zugestellte Entscheidung haben sowohl die Klägerin (am 04.04.2002) als auch der Beigeladene zu 1) (am 25.03.2002) Berufung eingelegt. Der Bei...

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