Nachgehend

BSG (Beschluss vom 26.07.2023; Aktenzeichen B 5 R 76/23 B)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 19.12.2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten für ein isoliertes Widerspruchsverfahren.

Mit Bescheid vom 02.04.2019 gewährte die Beklagte der im August 1953 geborenen Klägerin auf ihren - durch ihren Bevollmächtigten, einen Rentenberater, gestellten - Antrag vom 01.02.2019 Regelaltersrente beginnend ab dem ab 01.04.2019. Dem Bescheid waren die Anlagen "Berechnung der Rente", "Versicherungsverlauf" und "Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte" beigefügt. Zudem enthielt der Bescheid den Hinweis, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung, der örtlichen Versicherungsämter und Gemeindeverwaltungen sowie die Versichertenberaterinnen und Versichertenberater für weitere Auskünfte oder Erläuterungen kostenlos zur Verfügung stünden. Anschriften und weitere Informationen fänden sich im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de.

Dagegen legte die Klägerin vertreten durch ihren Bevollmächtigten am 23.04.2019 Widerspruch ein, machte geltend, der Bescheid sei nicht nachvollziehbar und bat um Übersendung der Berechnungsgrundlagen. Die Beklagte übersandte daraufhin am 26.04.2019 die Anlage "Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten". Daraufhin erklärte die Klägerin am 13.05.2019 ihren Widerspruch für erledigt und beantragte eine Entscheidung über die Kosten des Widerspruchsverfahrens. Mit Bescheid vom 15.05.2019 lehnte die Beklagte eine Kostenerstattung ab, da der Widerspruch nicht erfolgreich gewesen sei. Es sei offensichtlich, dass ein Formfehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hätte. Den dagegen eingelegten Widerspruch vom 12.06.2019 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.08.2019 zurück. Der angefochtene Bescheid hätte den Anforderungen an die Begründungspflicht entsprochen und sei rechtmäßig gewesen.

Hiergegen hat die Klägerin am 29.08.2019 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Aachen erhoben. Sie hat vorgetragen, Bestandteil der jahrzehntelang erteilten Rentenbescheide seien unter anderem folgende Anlagen gewesen: "Entgeltpunkte für Beitragszeiten", "Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage", "Entgeltpunkte für verdrängte deutsche freiwillige Beiträge", "Zuschlag an Entgeltpunkten", "Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten", "Versorgungsausgleich", "Höherversicherung" sowie "Berechnung der Zinsen". Nehme man beispielsweise die Anlage "Entgeltpunkte für Beitragszeiten" und die Anlage "Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten", sei festzustellen, dass anhand dieser Anlagen nachvollziehbar sei, bei welchen Zeiten es sich nach der Auffassung der deutschen Rentenversicherung um Beitragszeiten, beitragsfreie oder beitragsgeminderte Zeiten gehandelt habe und wie diese im Einzelnen bewertet worden seien. Diese Anlagen fehlten entsprechend der seit März 2018 geänderten Praxis der Beklagten nun völlig. Die Ausführungen dazu, wie zusätzliche Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten ermittelt werden, seien eher verwirrend. Die Beklagte habe keineswegs alle "wesentlichen" Umstände mitgeteilt, die der Entscheidung zu Grunde liegen. Insoweit sei eine Nachholung der Begründung nicht zulässig. Eine Anwendung des § 42 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) komme nicht in Betracht. Von einer "Offensichtlichkeit" könne bereits nicht die Rede sein, da im vorliegenden Fall erst nach Übersendung und Prüfung der Berechnungsanlagen habe festgestellt werden können, ob die Beklagte das Recht richtig angewandt habe.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.05.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2019 zu verpflichten, die außergerichtlichen Kosten im Widerspruchsverfahren zu übernehmen,

sowie

im Falle einer negativen Entscheidung die Berufung zuzulassen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die angegriffenen Bescheide für rechtmäßig erachtet.

Mit Urteil vom 19.12.2019 hat das SG die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, der Widerspruch der Klägerin sei nicht erfolgreich gewesen, da die Beklagte ihm nicht stattgegeben hätte (§ 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Auch die Voraussetzungen von § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X, wonach die notwendigen Aufwendungen im Vorverfahren zu erstatten seien, wenn der Widerspruch "nur" deshalb keinen Erfolg gehabt habe, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift unbeachtlich sei, lägen nicht vor. Denn auch bei vollständiger Darlegung der Berechnung im Ausgangsbescheid sei keine Gewährung einer höheren Rente möglich gewesen.

Gegen das ihr am 21.01.2020 zugestellte Ur...

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