Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Zugehörigkeit eines unverheirateten Kindes vor Vollendung des 25. Lebensjahres zur Bedarfsgemeinschaft trotz Verweigerung der finanziellen Unterstützung durch die Eltern. Berücksichtigung des Elterneinkommens zugunsten des hilfebedürftigen Kindes

 

Orientierungssatz

Auch bei der Weigerung der Eltern, das dem Haushalt angehörende, unverheiratete und noch nicht 25-jährige Kind finanziell zu unterstützen, gehört das Kind gem § 7 Abs 3 Nr 4 SGB 2 der Bedarfsgemeinschaft an, wenn es seinen Bedarf nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken kann. Es kommt nicht darauf an, ob das Kind einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern besitzt oder ob diese gewillt sind, für das Kind einzustehen. Der Gesetzgeber geht bei der typisierenden Regelung in zulässiger Weise davon aus, dass in einem Haushalt zusammenlebende Familienangehörige sich gegenseitig unterstützen.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 23.11.2009 wird zurückgewiesen. Die hilfsweise erhobenen Klagen werden als unzulässig abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Arbeitslosengeld II (Alg II) für den Zeitraum vom 28.09.2006 bis 05.01.2009 streitig.

Der am 00.00.1984 geborene Kläger lebte im streitgegenständlichen Zeitraum gemeinsam mit seiner Mutter, seinem mittlerweile am 00.00.2008 verstorbenen Vater und seiner älteren Schwester in einem Haushalt. Die Schwester bezog selbst Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Miete betrug einschließlich der Heiz- und Betriebskosten monatlich 440,00 Euro.

Der Kläger besuchte zunächst eine Schule für Lernbehinderte. Nach einem Beratungsgespräch am 13.03.2000 erachtete die Agentur für Arbeit zur genaueren Einschätzung des intellektuellen Leistungsvermögens und des notwendigen Förderbedarfs des Klägers zunächst eine Psychosoziale Unterstützung (PSU) für erforderlich. Bei dem Kläger stehe eine Persönlichkeitsstörung mit ängstlichem, vermeidendem Verhalten im Vordergrund. Aus psychischer Sicht sei er in der Aufnahme und Verarbeitung von Lerninhalten weitreichend und dauerhaft beeinträchtigt. Ausbildungsreife scheine kaum noch erreichbar zu sein. Zur Vorbereitung auf eine Helfertätigkeit sei eine mehrjährige Vorförderung erforderlich. Ab dem 01.08.2001 nahm der Kläger zunächst an einer berufsvorbereitenden Maßnahme der Jugendwerkstatt teil. Im Rahmen dieser Förderung wurde von Seiten des B-Berufskollegs wegen des gehemmten Verhaltens des Klägers eine Therapie für erforderlich gehalten und der Kläger aufgefordert, deswegen seinen Hausarzt aufzusuchen. Dieser Aufforderung kam der Kläger nicht nach. Nach den Ausführungen der Mitarbeiterin des B-Berufskollegs Frau F sperre sich die Mutter des Klägers gegen eine medizinische Abklärung. Da der Kläger ohne die Therapie im bisherigen Verlauf die Arbeitsmarktreife nicht erreichen könne, wurde eine weitere Förderung als aussichtslos erachtet. Im Rahmen der beruflichen Rehabilitation sollte eine weitere Hilfestellung erst nach entsprechenden medizinischen Maßnahmen geprüft werden. Die Förderung des Klägers endete daher am 19.12.2003.

Am 28.09.2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Zur Begründung trug er vor, er sei bislang von seinen Eltern unterhalten worden, die ihn jetzt jedoch nicht mehr unterstützen würden. Sie gewährten ihm nur noch darlehensweise Leistungen. Die Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 12.02.2007 auf, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seiner Eltern offen zu legen. Dieser Aufforderung kam der Kläger nicht nach. Mit Bescheid vom 11.04.2007 lehnte die Beklagte die beantragten Leistungen ab. Der Kläger sei unter 25 Jahre alt und wohne bei seinen Eltern. Das Einkommen und Vermögen seiner Eltern sei daher anzurechnen. Da die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern nicht aufklärbar seien, könne nicht ermittelt werden, ob der Kläger hilfebedürftig sei. Die Leistungen müssten dem Kläger mangels Aufklärbarkeit der Hilfebedürftigkeit verwehrt werden.

Am 05.01.2007 endete die Familienversicherung des Klägers in der Kranken- und Pflegeversicherung.

Mit Schreiben vom 09.05.2007 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 11.04.2007 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, dass er gegenwärtig von seinen Eltern keine Unterstützung mehr erhalte. Er habe seit dem 06.01.2007 keinen Krankenversicherungsschutz mehr. Er selbst sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen, er könne jedoch keine Informationen über das Einkommen bzw. Vermögen seiner Eltern mitteilen. Weil er über 21 Jahre alt sei, bestehe kein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern. Zudem würde die Bedarfsgemeinschaft aufgelöst, wenn seine Eltern aus der Wohnung ausziehen und ihn auf die Straße setzen würden. Es sei aber zynisch und menschenverachtend, jemand auf derartige Kunstgriffe zu verweisen. Er nehme zudem Bezug auf die rec...

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